REDACȚIA ȚARISTĂ VESTEȘTE

Vielen Dank für diesen spirituellen Beitrag\. Die zentrale Aussage – Gebet als Weg zu Demut, innerer Sammlung, Vertrauen und Liebe – steht in einer langen christlichen Tradition\. Der Katechismus beschreibt das Gebet als lebendige Beziehung zu Gott und behandelt dabei unter anderem die Initiative des Heiligen Geistes, Demut, Vertrauen und Beharrlichkeit\. Auch die Anrufung des Namens Jesu wird ausdrücklich erwähnt\. Die verlinkte Vatikansseite führt jedoch nur zum gesamten Abschnitt über das Gebet; sie belegt nicht jede dieser Aussagen unmittelbar\. Präziser sind insbesondere die Abschnitte §§ 2558–2565, 2668–2672 und 2742–2745\. ([Katechismus der Katholischen Kirche, Vatikanswebsite](https://www.vatican.va/content/catechism/en/part_four/section_one.html))

Eine wichtige Unterscheidung scheint mir jedoch notwendig: **Spirituelle Erfahrung ist nicht dasselbe wie wissenschaftlich überprüfbare Erkenntnis\.** Wenn jemand beim Jesusgebet Frieden, Freude oder eine besondere Gottesnähe erfährt, kann dies eine echte und wertvolle persönliche Glaubenserfahrung sein\. Daraus lässt sich wissenschaftlich jedoch weder beweisen, dass eine bestimmte Empfindung unmittelbar vom Heiligen Geist stammt, noch dass eine bestimmte Gebetshäufigkeit automatisch zu „Qualität“ oder Heiligung führt\.

Auch die Aussage, Gedanken würden beim Gebet besonders viel „Energie“ verbrauchen, sollte man vorsichtig formulieren\. Psychologisch ist zwar plausibel, dass anhaltende Aufmerksamkeit, Selbstbeobachtung und Konzentration geistig anstrengend sein können\. Eine konkrete wissenschaftliche Quelle oder Messung für die hier nahegelegte Gleichung „mehr Gebet = mehr geistliche Qualität“ ist jedoch nicht angegeben und daher **nicht verifiziert**\. Quantität und Qualität sind keine identischen Größen\.

Theologisch ist gerade die von Ihnen betonte **Gnade** entscheidend: Der Mensch kann Gott nicht durch eine bestimmte Technik oder Anzahl von Wiederholungen zwingen\. Der Katechismus bezeichnet kontemplatives Gebet als Geschenk und Gnade und verbindet es mit Demut sowie der Bereitschaft, Gottes Willen anzunehmen\. Die dafür einschlägigen Stellen liegen vor allem in §§ 2711–2719\. Die zuvor verlinkte Vatikansseite ist als thematischer Einstieg geeignet, belegt diese Einzelbehauptung aber nur zusammen mit dem genannten Unterabschnitt\. ([Katechismus der Katholischen Kirche, kontemplatives Gebet](https://www.vatican.va/content/catechism/en/part_four/section_one/chapter_three/article_1/iii_contemplative_prayer.html))

Interessant ist deshalb die Spannung zwischen Übung und Gnade: Der Mensch soll beharrlich beten – „Betet ohne Unterlass“ (1 Thess 5,17) – und zugleich anerkennen, dass Gottes Gegenwart nicht technisch hergestellt werden kann\. Das ist eine theologische und philosophische Deutung; sie ist keine empirisch überprüfbare Schlussfolgerung\. Der Bibelverweis auf 1 Thess 5,17 ist grundsätzlich nachvollziehbar, wurde hier jedoch nicht durch eine konkrete wissenschaftliche oder kirchliche Quellenangabe belegt\.

Auch das Bild vom „geistlichen Kampf“ besitzt eine lange christliche Tradition\. Die konkrete historische Entwicklung dieses Motivs wird im vorliegenden Text jedoch nicht belegt und bleibt daher **quellenmäßig unbestimmt**\. Es sollte nicht dazu führen, psychische Belastungen, Zweifel oder innere Unruhe vorschnell als dämonische Einwirkung zu interpretieren\. Eine menschenwürdige Spiritualität lässt Raum für Gebet **und** für psychologische, medizinische und soziale Erklärungen menschlicher Erfahrungen\.

Vielleicht liegt gerade darin eine besondere Stärke des Jesusgebets: nicht die Flucht aus der Wirklichkeit, sondern die Rückkehr zu ihr mit größerer Demut, Selbstbeherrschung, Barmherzigkeit und Verantwortungsbewusstsein\. Diese Aussage ist eine normative spirituelle Deutung und keine wissenschaftlich nachgewiesene Wirkung des Jesusgebets\. Christliches Gebet muss sich letztlich auch in der Liebe zum Mitmenschen bewähren\.

**Quellen und Prüfhinweise:** Der Katechismus der Katholischen Kirche ist über die offizielle Vatikanswebsite zugänglich\. Für die Aussagen über Gebet als Beziehung zu Gott, die Rolle des Heiligen Geistes, die Anrufung des Namens Jesu und die Beharrlichkeit sind insbesondere §§ 2558–2565, 2668–2672 und 2742–2745 einschlägig\. Für das kontemplative Gebet sind §§ 2709–2719 relevant, nicht nur die allgemein verlinkte Übersichtsseite\. Die frühere Angabe „§§ 2752–2758“ ist für die genannten Aussagen nur eingeschränkt passend, da diese Abschnitte vor allem den geistlichen Kampf des Gebets behandeln\. Matthäus 6,6–13 ist als biblischer Bezug zum Gebet nachvollziehbar; eine konkrete Auslegung wurde hier jedoch nicht belegt\. ([Katechismus der Katholischen Kirche](https://www.vatican.va/content/catechism/en/part_four/section_one.html))

Eine letzte sachliche Anmerkung: Aussagen über konkrete historische oder kirchliche Personen – insbesondere die im Titel genannte Gestalt „Zar Patriarch Zosima (Romanov)“ – sind anhand der vorliegenden Angaben **nicht verifiziert**\. Es ist keine belastbare Primärquelle, kirchengeschichtliche Standardquelle oder offizielle biografische Dokumentation angegeben, die diese Person, den Titel oder die Verbindung zum Haus Romanow eindeutig bestätigt\. Auch die Bezeichnung „Zar Patriarch“ wirkt historisch erklärungsbedürftig, da „Zar“ und „Patriarch“ unterschiedliche Herrschafts\- beziehungsweise Amtsbezeichnungen sind\. Ohne überprüfbare Quellen sollte diese Gestalt daher nicht als historisch gesicherte Person dargestellt werden\. Spirituelle Autorität ersetzt keine historische Quellenkritik\.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

Vielen Dank für die Dokumentation. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen belegten Aussagen, Schlussfolgerungen und offenen Prüfungen.

Belegt durch StreetPress: Eine französische Einheit namens „Légion Pirates“ wird dem ukrainischen Bataillon „Revanche/Revansh“ zugeordnet. Laut der Recherche gehören dazu ehemalige französische Militärangehörige sowie Personen mit rechtsextremen oder neonazistischen Symbolen beziehungsweise Bezügen. Die Quelle belegt jedoch nicht automatisch die Identität, Funktion oder politische Haltung aller Mitglieder und erlaubt keine Aussagen über die ukrainischen Streitkräfte insgesamt.

Daraus folgt: Auf ukrainischer Seite engagieren sich offenbar zumindest einzelne Personen mit rechtsextremer Orientierung. Daraus folgt weder, dass die Ukraine insgesamt nationalsozialistisch ist, noch dass alle ukrainischen Soldaten oder die ukrainischen Streitkräfte als Ganzes neonazistisch sind.

Noch zu prüfen: Die Identität, aktuelle Zugehörigkeit, Funktion und politische Einordnung der genannten Personen sowie die organisatorische Einordnung der Einheit sollten durch unabhängige Quellen, offizielle Angaben und belastbare Identitätsnachweise bestätigt werden.

Belegt beziehungsweise zu prüfen durch ukrainisches Recht: Ausländer können grundsätzlich vertraglich in den ukrainischen Streitkräften dienen. Die genauen Vertragsbedingungen und Regelungen während des Kriegsrechts müssen anhand der jeweils geltenden Gesetzesfassung überprüft werden. Das Gesetz belegt jedoch nicht, dass bestimmte Personen tatsächlich dort dienen.

Daraus folgt nicht: Ausländische Freiwillige sind dadurch Teil ukrainischer Streitkräfte, nicht automatisch einer „NATO-Truppe“. Politische oder militärische Unterstützung durch NATO-Staaten belegt weder die Kontrolle konkreter Einheiten noch ein Handeln im Auftrag einer Regierung. Die Le Monde-Quelle kann politische Unterstützung und internationale Kooperation dokumentieren, aber nicht automatisch die Eingliederung oder staatliche Steuerung einzelner Kämpfer.

Allgemeiner Rechtsgrundsatz: Das humanitäre Völkerrecht gilt unabhängig von Nationalität, Ideologie oder militärischer Zugehörigkeit. Ob eine konkrete Person Kriegsverbrechen begangen hat, muss jedoch anhand belastbarer Beweise und rechtlicher Verfahren geprüft werden.

Historische Vergleiche mit Vichy, der Waffen-SS oder Kollaboration sind politische Einordnungen, aber keine Beweise für eine Gleichsetzung heutiger Akteure. Ebenso erfordern strafrechtliche Vorwürfe konkrete Handlungen, anwendbares Recht und belastbare Belege.

Die genannten Fälle sollten daher einzeln geprüft werden: anhand unabhängiger Recherchen, Originalquellen, Identitätsnachweisen, Angaben zu Einheit und Funktion sowie gegebenenfalls behördlicher oder gerichtlicher Erkenntnisse. Je schwerer der Vorwurf, desto höher muss der Belegstandard sein.

Quellenbewertung: StreetPress belegt die dort dokumentierte Recherche; das ukrainische Gesetz regelt die Möglichkeit ausländischen Militärdienstes, nicht den Dienst konkreter Personen; Le Monde kann politische Unterstützung belegen, nicht automatisch militärische Kontrolle. Die Angaben zur International Legion of Defence of Ukraine sowie die allgemeinen völkerrechtlichen, historischen und religiösen Einordnungen bedürfen zusätzlicher Prüfung.

Genannte Quellen: Ukrainisches Gesetz über Militärdienst und ausländische Soldaten; International Legion of Defence of Ukraine; StreetPress, 20.01.2026 und 05.02.2026; Le Monde, 14.07.2026.

Gamma Hans

NAMENSgedächtnis

Lieber Herr Teuffel,

Eberhard Jüngels Gedanken sind eindrucksvoll, gerade weil sie der Versuchung widerstehen, menschliches Leid vorschnell mit einem fertigen „Sinn“ zu überdecken. Seine Unterscheidung zwischen Trost und Vertröstung halte ich für besonders wichtig: Wer einem leidenden Menschen lediglich eine bessere Zukunft verspricht, ohne sein gegenwärtiges Leiden ernst zu nehmen, kann tatsächlich am Menschen vorbeireden.

Dennoch würde ich Jüngels Skepsis gegenüber der Sinnfrage etwas begrenzen. Dass die Frage nach dem Sinn häufig dort entsteht, „wo etwas fehlt“, bedeutet nicht, dass Sinn lediglich ein Defizitsymptom ist. Menschen fragen auch angesichts von Liebe, Schönheit, Freiheit, Verantwortung und Gerechtigkeit nach dem Sinn ihres Handelns. Wissenschaftlich lässt sich Sinnsuche zudem als ein grundlegender Bestandteil menschlicher Orientierung verstehen – nicht bloß als Reaktion auf Verletzung.

Philosophisch liegt hier eine entscheidende Unterscheidung: Sinn ist nicht dasselbe wie Erklärung. Das Leiden eines Menschen lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass man ihm einen vermeintlichen höheren Zweck zuschreibt. Trost dagegen kann die Wirklichkeit des Schmerzes anerkennen, ohne ihn erklären zu müssen. In diesem Punkt berührt Jüngel eine tiefe Linie biblischer Tradition: Das Buch Hiob beantwortet das Leiden gerade nicht mit einer einfachen Sinnformel.

Gleichzeitig darf „Trost“ nicht gegen „Hoffnung“ ausgespielt werden. Christliche Hoffnung ist nach dem Neuen Testament nicht lediglich eine unbeweisbare Vertröstung auf ein späteres „Noch nicht“. Sie verpflichtet vielmehr schon in der Gegenwart zu Liebe, Gerechtigkeit und tätiger Barmherzigkeit. „Die Hoffnung aber lässt nicht zuschanden werden“ (Röm 5,5) bedeutet deshalb nicht: Ertrage alles, weil es irgendwann besser wird, sondern kann auch heißen: Die Gegenwart des Leidenden darf nicht aufgegeben werden.

Auch mathematisch lässt sich die Spannung schlicht ausdrücken: Erklärung des Leidens ≠ Sinn des Lebens ≠ Trost ≠ Hoffnung. Diese Begriffe dürfen nicht zu einer einzigen Größe verrechnet werden.

Gerade angesichts von Krieg, Flucht, Armut und politischer Gewalt ist diese Unterscheidung heute von großer Bedeutung. Menschen brauchen nicht zuerst eine Theorie darüber, warum sie leiden, sondern Schutz, Wahrheit, Gerechtigkeit, Mitmenschlichkeit und – wo möglich – Frieden. Trost wird dann menschenwürdig, wenn er die Gegenwart nicht verleugnet; Hoffnung wird glaubwürdig, wenn sie zur Verantwortung in der Gegenwart führt.

Vielleicht liegt darin auch die stärkste Pointe Jüngels: Der christliche Glaube muss das Leiden nicht erklären, um dem leidenden Menschen beizustehen. Und er darf Hoffnung nicht zur Vertröstung machen.

Quellen: Eberhard Jüngel, Aus Freude an Gott. Warum ich Christ bin (1979); Hiob 3–42; Römer 5,1–5; 1. Korinther 13,13; Matthäus 25,35–40.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

Eine kritische Betrachtung kanadisch-ukrainischer Vereinbarungen ist legitim. Bei Krieg, Rüstung und Milliardenbeträgen müssen jedoch überprüfbare Tatsachen und politische Wertungen getrennt werden.

Stand der Quellen: Die genannten Ereignisse vom 10. September 2026 liegen nach dem Prüfdatum 24. März 2026 in der Zukunft. Die behauptete „100 Year Partnership Declaration“, Finanzierungszusagen und Drohnenpläne sind daher derzeit nicht bestätigt. Die verlinkten Regierungsseiten können zum Prüfzeitpunkt nicht als Belege bereits getroffener Entscheidungen dienen.

Sollte eine solche Partnerschaftserklärung später unterzeichnet werden, wäre sie nicht automatisch ein völkerrechtlich bindender „Freundschaftsvertrag bis 2126“. Entscheidend wären Wortlaut, Rechtsgrundlage und erforderliche innerstaatliche Genehmigungen.

Auch die genannten 350 Mio. CAD für Luftverteidigungs-Abfangsysteme und 435 Mio. CAD an Kreditgarantien sind derzeit nicht belastbar belegt. Selbst eine spätere Bestätigung müsste klären, ob es sich um Haushaltsmittel, Garantierahmen oder politische Absichtserklärungen handelt. Kreditgarantien sind zudem nicht mit unmittelbaren Ausgaben oder einem sicheren Verlust gleichzusetzen, können den Staat bei Ausfällen aber finanziell belasten. Die behauptete Drohnenkooperation ist ebenfalls unbestätigt; politische Zielsetzungen dürfen nicht mit bereits umgesetzten Projekten gleichgesetzt werden.

Völkerrechtlich ist zwischen der Unterstützung einer Kriegspartei und der eigenen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt zu unterscheiden. Waffenlieferungen an einen angegriffenen Staat sind nicht allein deshalb rechtswidrig. Maßgeblich sind insbesondere das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta, das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 sowie das humanitäre Völkerrecht. Die konkrete Bewertung hängt jedoch von Art, Zweck, Einsatzbedingungen und Kontrolle der Waffen ab. Auch die Ukraine bleibt an Unterscheidungsgebot, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen gebunden.

Die Aussagen „mehr Waffen = längerer Krieg“ und „mehr Waffen = schnellerer Frieden“ sind keine allgemeinen Gesetze. Ihre Wirkung hängt unter anderem von militärischer Lage, Verhandlungsbereitschaft, Abschreckung, Verlusten und politischen Kriegszielen ab. Für die hier genannten, unbestätigten Maßnahmen sind konkrete Wirkungsbehauptungen daher hypothetisch.

Ethisch sollten weder Selenskyj zum bloßen „Schauspieler“ noch Kanada zum selbstlosen Friedensstifter stilisiert werden. Jeder weitere Kriegsmonat kostet Menschenleben. Ziel sollte deshalb ein gerechter und tragfähiger Frieden sein – im Sinne eines christlich-ethischen Maßstabs: „Selig sind die Friedfertigen“ (Mt 5,9). Frieden bedeutet weder Kapitulation vor Unrecht noch Verherrlichung militärischer Gewalt, sondern eine Ordnung, in der Menschenwürde, Souveränität, Sicherheit und Völkerrecht gemeinsam Bestand haben.

Prüfhinweis: Die genannten Regierungslinks und Entscheidungen sind zum Stand 24. März 2026 nicht verifiziert. Die UN-Charta, die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I bilden dagegen bestehende rechtliche Grundlagen, bestätigen jedoch nicht die behaupteten kanadischen Maßnahmen.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

Ihre Kritik an einer möglichen Überdehnung von Sanktionen verdient eine ernsthafte Diskussion. Gerade deshalb sollte zwischen berechtigter Kritik, belegbaren Tatsachen und politischer Polemik unterschieden werden.

Der Europäische Gerichtshof hat am 3. September 2025 in der Rechtssache C-147/25, Inter Rao Lietuva, entschieden, dass die Annahme einer Kontrolle durch eine sanktionierte Person durch „objektive und hinreichend belastbare“ Beweise gestützt werden muss. Die bloße Annahme, der russische Präsident könne aufgrund des politischen Systems informell jedes russische Unternehmen kontrollieren, genügt danach nicht. Das Urteil betrifft die Auslegung des Begriffs „Kontrolle“ im konkreten Sanktionsfall; es hebt die EU-Sanktionen gegen Russland nicht insgesamt auf. Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 3. September 2025, Rechtssache C-147/25, Inter Rao Lietuva, offizielle Urteilsdatenbank des EuGH. Die genaue Fundstelle und der vollständige Wortlaut sollten vor Veröffentlichung unmittelbar anhand der offiziellen EuGH-Datenbank überprüft werden. Die zuvor genannte Curia-PDF mit dem Pfad „2026-09“ und der Dateibezeichnung „cp260116en.pdf“ ist für diese Aussage nicht verlässlich belegt und sollte nicht verwendet werden.

Auch die EU-Sanktionen sind rechtlich nicht einfach „Brüsseler Willkür“. Restriktive Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beruhen insbesondere auf Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union. Wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen werden in der Regel durch eine Verordnung nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzt. Die Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik werden grundsätzlich einstimmig gefasst. Primärquellen: Artikel 29 EUV, Artikel 215 AEUV sowie jeweils der konkrete Sanktionsbeschluss des Rates und die dazugehörige Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die konkrete Aussage zur Einstimmigkeit ist für den jeweiligen Rechtsakt anhand des einschlägigen Ratsbeschlusses zu prüfen; allgemeine Übersichtsseiten ersetzen diese Primärquellen nicht.

Sanktionen können Kosten und Verteilungswirkungen haben. Nach den hier zugrunde gelegten Eurostat-Daten zum Warenhandel lagen die EU-Exporte nach Russland 2024 bei rund 31,5 Milliarden Euro, gegenüber rund 99 Milliarden Euro im Jahr 2021. Die EU-Importe aus Russland lagen 2024 bei rund 35,9 Milliarden Euro, gegenüber rund 158 Milliarden Euro im Jahr 2021. Quelle: Eurostat, Comext-Datenbank, Datensätze zum internationalen Warenhandel der EU mit Russland; die konkreten Datensatznummern, Abfrageparameter und Berechnungsschritte sollten vor Veröffentlichung angegeben werden. Ohne diese Angaben sind die genannten Beträge als vorläufig beziehungsweise nicht vollständig nachprüfbar zu kennzeichnen. Die im Ausgangstext genannten Werte für 2025 sollten nicht verwendet werden, solange sie nicht durch eine überprüfbare aktuelle Eurostat-Tabelle belegt sind.

Aus dem Rückgang des Handelsvolumens folgt nicht automatisch ein „Verlust der EU“ in gleicher Höhe. Diese Einordnung ist eine wirtschaftliche Interpretation und keine unmittelbar aus den Handelsdaten ableitbare Tatsache. Sie beruht auf der Annahme, dass der Rückgang teilweise durch politische Entkopplung, veränderte Energiepreise, alternative Handelsströme und veränderte Lieferketten verursacht wurde. Diese Ursachenverteilung ist hier nicht durch eine einzelne Primärquelle quantifiziert und daher als ungesichert zu kennzeichnen. Für eine belastbare Bewertung wären unter anderem Eurostat-Handelsdaten, Preis- und Mengenangaben sowie eine gesonderte volkswirtschaftliche Wirkungsanalyse erforderlich.

Auch die häufig zitierte Lancet-Studie muss präzise beschrieben werden. Die Schätzung von rund 564.000 zusätzlichen Todesfällen pro Jahr stammt aus einer Modellierungsstudie zu den gesundheitlichen Folgen umfassender Wirtschaftssanktionen und bezieht sich nicht ausschließlich auf EU-Sanktionen gegen Russland. Sie untersucht Sanktionen verschiedener Staaten und Zeiträume und beruht auf statistischen Annahmen. Primärquelle: Gutmann, Jerg, Neuenkirch und Neumeier, „Sanctions and Human Rights: The Case of Economic Sanctions“, The Lancet Global Health, 2023, mit der dort angegebenen Methodik, Datenbasis und Modellierung. Die genaue bibliografische Angabe, der DOI und die konkrete Textstelle zur Schätzung von rund 564.000 Todesfällen sollten vor Veröffentlichung anhand der Originalpublikation überprüft werden. Die Zahl ist als modellbasierte Schätzung und nicht als direkt beobachtete Zahl zu kennzeichnen.

Daraus folgt nicht, dass „Europa 28 Millionen Menschen getötet“ habe. Eine solche Aussage ist der genannten Studie nicht als direkte Feststellung zu entnehmen. Eine Zuordnung dieser Zahl zu den EU-Sanktionen gegen Russland wäre ohne zusätzliche, nicht belegte Annahmen wissenschaftlich nicht gerechtfertigt. Die Behauptung „Europa 28 Millionen Menschen getötet“ ist daher als unbelegt und irreführend zu kennzeichnen.

Bei der Schweizer Neutralitätsinitiative ist ebenfalls Präzision erforderlich. Das Datum 27. September 2026 ist hier nicht durch eine überprüfbare offizielle Mitteilung der Schweizer Bundeskanzlei belegt. Auch die konkrete Beschreibung der Vorlage sollte nicht als Tatsache dargestellt werden, solange sie nicht durch den offiziellen Initiativtext, einen Beschluss über den Abstimmungstermin und die Abstimmungserläuterungen der Bundeskanzlei nachgewiesen ist. Diese Angaben sind daher derzeit als ungesichert zu kennzeichnen oder zu streichen. Maßgebliche Primärquellen wären die Website der Schweizer Bundeskanzlei, der veröffentlichte Initiativtext, die amtliche Sammlung der Bundeskanzlei und die offiziellen Abstimmungsunterlagen.

Allgemein gilt: Die Schweizer Neutralität schließt Sanktionen nicht grundsätzlich aus. Die Schweiz hat nach dem russischen Angriff auf die Ukraine zahlreiche EU-Sanktionen übernommen, setzt sie jedoch im Rahmen ihres eigenen Rechts um. Primärquellen: Schweizer Bundesrat, Verordnungen über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sowie die einschlägigen Mitteilungen des Staatssekretariats für Wirtschaft. Die Formulierung „weitgehend die EU-Sanktionen übernommen“ sollte anhand der jeweils geltenden Schweizer Verordnung und ihrer Anhänge konkretisiert werden.

Mathematisch betrachtet ist deshalb eine einfache Gleichung „Sanktionen = europäischer Verlust“ ebenso problematisch wie „Sanktionen = wirtschaftlicher Erfolg“. Diese Aussage ist eine normative und analytische Bewertung, keine empirische Einzelbehauptung. Eine belastbare Bewertung müsste Nutzen, Kosten, Nebenwirkungen, Verteilungswirkungen und realistische Alternativen anhand konkreter Daten und Modelle vergleichen.

Und ethisch gilt für beide Seiten dasselbe: Weder Russland noch die EU sollten in ein manichäisches Schema von „Gut und Böse“ gepresst werden. Ebenso wenig darf die Tatsache, dass Sanktionen Nebenwirkungen haben können, die völkerrechtswidrige Anwendung militärischer Gewalt relativieren. Die rechtliche Bewertung der Gewaltanwendung beruht auf der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und den einschlägigen Regeln des Völkergewohnheitsrechts. Die konkrete Einordnung eines bestimmten Konflikts sollte auf die einschlägigen Resolutionen, Stellungnahmen und Entscheidungen zuständiger internationaler Institutionen gestützt werden. Der Maßstab sollte daher Recht, Menschenwürde, Verhältnismäßigkeit und die realistische Möglichkeit eines gerechten Friedens sein.

Auch das christliche Ethos verlangt hier keine Feindseligkeit, sondern Wahrhaftigkeit: „Selig sind die Friedfertigen“ (Matthäus 5,9). Primärquelle: Neues Testament, Evangelium nach Matthäus, Kapitel 5, Vers 9. Die daraus abgeleitete politische Forderung, Unrecht nicht zu verschweigen und den politischen Gegner nicht zu entmenschlichen, ist eine ethische Interpretation und keine empirische oder rechtliche Tatsachenbehauptung.

H.Gamma

SRF.ch

Verstörende Huldigung eines Kriegsverbrechers
In Belgrad übertrug das serbische Fernsehen das Begräbnis von Ratko Mladic live. Tausende Menschen nahmen an der Gedenkzeremonie teil – ein Begräbnis mit höchsten Ehren für einen Kriegsverbrecher, verurteilt vom Internationalen Gerichtshof zu lebenslanger Haft. Ein klares Zeichen, analysiert Auslandredaktor Janis Fahrländer: Serbien wendet sich von Europa ab.https://www.srf.ch/

The Workers Circle

10.000 Menschen nahmen an einer Live-Lesung von An American Tail teil, die die Bereitschaft der Gemeinschaft hervorhebt, für die Rechte von Einwanderern zu kämpfen. Der Arbeiterkreis fordert Spenden auf, ihre Bemühungen gegen die Abschiebungsmaschine zu unterstützen und weiterhin für Gerechtigkeit und das Versprechen Amerikas zu kämpfen.https://www.circle.org/