Der Friedensstifter

Hallo Lucas,

der Beitrag berührt eine reale und wichtige Frage: **Wie kann demokratische Legitimation während eines existenziellen Krieges erhalten bleiben?** Die Überschrift „The Ukrainian Army vs\. Zelensky“ geht allerdings weiter, als die derzeit belegbaren Tatsachen tragen\.

Es gab 2026 tatsächlich erhebliche politische Spannungen in der Ukraine\. Nach der Entlassung des Verteidigungsministers Mychajlo Fedorow kam es im Juli zu Protesten; anschließend wurde auch der Oberbefehlshaber der ukrainischen Streitkräfte, Oleksandr Syrskyj, durch Mychajlo Drapatyj ersetzt\. ([OSW Ośrodek Studiów Wschodnich](https://www.osw.waw.pl/en/publikacje/analyses/2026-07-22/change-commander-chief-armed-forces-ukraine?utm_source=chatgpt.com)) Auch Fedorow forderte später öffentlich Wahlen während des Krieges\. ([Al Jazeera](https://www.aljazeera.com/news/2026/8/19/ukraines-ousted-defence-minister-calls-for-elections-during-war?utm_source=chatgpt.com))

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass **„die ukrainische Armee gegen Selenskyj“** steht\. Proteste einzelner Soldaten, Veteranen, Politiker oder Bürger und institutionelle Konflikte innerhalb der militärischen Führung sind etwas anderes als ein geschlossener Aufstand der Streitkräfte\.

Auch die Frage der Wahlen verdient eine nüchterne Betrachtung\. In der Ukraine gilt weiterhin Kriegsrecht; die Verlängerung wurde im Juli bis zum **31\. Oktober 2026** beschlossen\. ([Rada Sicherheit und Verteidigung](https://www.rnbo.gov.ua/ua/Diialnist/7704.html?utm_source=chatgpt.com)) Eine parlamentarische Arbeitsgruppe stellte im Mai ausdrücklich fest, dass Wahlen unter Kriegsrecht derzeit nicht durchgeführt werden können\. ([Rada](https://www.rada.gov.ua/en/news/News/top_news/272655.html?utm_source=chatgpt.com)) Selenskyj hat zugleich erklärt, dass Wahlen unter den gegenwärtigen Kriegsbedingungen das Land weiter spalten könnten\. ([TIME](https://time.com/article/2026/08/24/volodymyr-zelensky-elections-ukraine-wartime-mykhailo-fedorov/?utm_source=chatgpt.com))

Das schafft ein echtes demokratisches Dilemma: **Wahlen sind ein wesentliches Instrument demokratischer Legitimation; zugleich benötigen freie Wahlen gleiche Teilnahmemöglichkeiten, Sicherheit, geheime Stimmabgabe und eine tatsächlich freie politische Willensbildung\.** Millionen Vertriebene, besetzte Gebiete, Soldaten an der Front und fortdauernde Angriffe machen diese Voraussetzungen außergewöhnlich schwierig\.

Völkerrechtlich darf daraus aber weder eine automatische dauerhafte Herrschaftslegitimation noch das Gegenteil abgeleitet werden\. Der Europarat und die internationalen Wahlstandards knüpfen demokratische Legitimation gerade an freie, gleiche und transparente Wahlen\. Krieg kann deren Durchführung erschweren, hebt den demokratischen Anspruch aber nicht auf\.

Ebenso sollte eine Behauptung wie **„military officer on the kill list“** nicht ohne unabhängige Belege als Tatsache weitergegeben werden\. Eine solche Aussage ist erheblich und benötigt mindestens eine überprüfbare Identität, Quelle und Kontext\. Der von Ihnen zitierte Beitrag selbst liefert dafür keinen ausreichenden Nachweis\.

Mathematisch nüchtern ausgedrückt:

**politische Proteste \+ militärische Personalstreitigkeiten \+ Forderungen nach Neuwahlen ≠ „ukrainische Armee gegen Selenskyj“\.**

Das sind unterschiedliche Variablen, die nicht ohne Belege zu einer einzigen politischen Schlussfolgerung addiert werden dürfen\.

Menschenwürdig bleibt deshalb auch hier die doppelte Perspektive: Die Ukraine hat ein Recht auf demokratische Selbstbestimmung und ihre Bürger haben Anspruch auf politische Rechenschaft\. Gleichzeitig sollte man nicht aus jedem inneren Konflikt einen Staatszerfall konstruieren\. Gerade im Krieg braucht es **mehr überprüfbare Tatsachen und weniger politische Etiketten**\.

Philosophisch formuliert: Eine Demokratie zeigt ihre Stärke nicht dadurch, dass sie keine Konflikte kennt, sondern dadurch, dass sie Konflikte **ohne Gewalt, mit überprüfbaren Verfahren und unter Achtung der Menschenwürde** austrägt\. Das gilt für Kiew ebenso wie für Moskau, Brüssel oder Washington\.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

Hallo Lucas,

der Beitrag macht einen wichtigen Punkt sichtbar: Hinter der gegenwärtigen russischen Strategie steht tatsächlich die Vorstellung, dass ein dauerhafter Frieden nur durch eine grundlegende Veränderung des sicherheitspolitischen Status der Ukraine möglich sei\. Putin hat beim Valdai\-Treffen am 1\. Oktober 2026 erneut die russische Forderung nach einem neutralen Status der Ukraine bekräftigt\. ([Valdai Club](https://valdaiclub.com/events/articles/vladimir-putin-meets-with-members-of-the-valdai-club-2026?utm_source=chatgpt.com))

Juristisch sollte man jedoch zwischen **politischer Forderung und geltendem Recht** unterscheiden\.

Die Ukraine ist ein souveräner Staat\. Nach Art\. 2 Abs\. 1 und 4 der UN\-Charta sind die souveräne Gleichheit der Staaten sowie das Verbot der Gewalt gegen ihre territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit zentrale Grundsätze der internationalen Ordnung\. Ein dauerhafter neutraler Status der Ukraine wäre daher grundsätzlich nur auf einer völkerrechtlich tragfähigen Grundlage und nicht allein durch einseitige militärische Durchsetzung denkbar\.

Gleichzeitig wäre es historisch unredlich, die NATO\-Frage erst mit dem Jahr 2022 beginnen zu lassen\. Bereits auf dem NATO\-Gipfel in Bukarest 2008 erklärten die Mitgliedstaaten ausdrücklich, dass **Ukraine und Georgien NATO\-Mitglieder werden sollen**\. Diese Position wurde später wiederholt\. ([NATO](https://www.nato.int/en/about-us/official-texts-and-resources/official-texts/2008/04/03/bucharest-summit-declaration?utm_source=chatgpt.com)) NATO selbst bezeichnet die Ukraine heute allerdings weiterhin als Partner und **nicht als Mitglied**; Art\. 5 gilt für sie daher nicht\. ([NATO](https://www.nato.int/en/what-we-do/partnerships-and-cooperation/natos-support-for-ukraine?utm_source=chatgpt.com))

Damit existieren mindestens drei voneinander zu unterscheidende Tatsachen:

**1\.** Russland verlangt Neutralität und lehnt eine NATO\-Mitgliedschaft der Ukraine ab\.

**2\.** Die NATO hat der Ukraine seit 2008 grundsätzlich eine spätere Mitgliedschaft in Aussicht gestellt\.

**3\.** Daraus folgt weder automatisch, dass Russland deshalb völkerrechtlich zur Anwendung militärischer Gewalt berechtigt war, noch dass die russischen Sicherheitsbedenken deshalb bedeutungslos wären\.

Auch Begriffe wie **„Entnazifizierung“ und „Demilitarisierung“** benötigen besondere Vorsicht\. Sie sind politische Begriffe und keine präzisen völkerrechtlichen Kategorien\. „Entnazifizierung“ kann nicht als Rechtsgrundlage für die Beseitigung der politischen Selbstbestimmung eines souveränen Staates dienen\. Und „Demilitarisierung“ wäre rechtlich etwas völlig anderes als die dauerhafte Ausschaltung der Verteidigungsfähigkeit eines Staates\.

Ebenso problematisch ist die Formulierung, die Ukraine sei als Ganzes ein „Aggressor“ oder ein „terroristisches Regime“\. Verantwortlichkeit im internationalen Recht wird grundsätzlich **konkret zugerechnet** – an Staaten, Organisationen oder Personen und anhand nachweisbarer Handlungen –, nicht pauschal an eine gesamte Bevölkerung\.

Historisch gehört deshalb auch die ukrainische Perspektive in das Bild: 1991 stimmte die ukrainische Bevölkerung in einem Referendum mit überwältigender Mehrheit für die Unabhängigkeit\. Die territoriale Integrität der Ukraine wurde anschließend international anerkannt\. Dass Russland heute andere sicherheitspolitische Vorstellungen vertritt, verändert diesen historischen und rechtlichen Ausgangspunkt nicht automatisch\.

Und vielleicht liegt gerade hier der entscheidende Unterschied zwischen **Friedensordnung und Machtordnung**: Ein Frieden, der ausschließlich dadurch entsteht, dass der militärisch Stärkere dem Schwächeren dessen politischen Status, Bündnisfreiheit und territoriale Entscheidungen vorgibt, ist etwas anderes als ein Frieden, den beide Seiten aufgrund einer verbindlichen Vereinbarung akzeptieren\.

Mathematisch könnte man es schlicht formulieren:

**Sicherheitsinteressen Russlands ≠ Souveränitätsrechte der Ukraine ≠ NATO\-Interessen\.**

Diese drei Größen dürfen analytisch nicht zu einer einzigen Gleichung verschmolzen werden\.

Ethisch gilt für mich deshalb: Die russische Sicherheitswahrnehmung darf nicht unsichtbar gemacht werden – aber ebenso wenig die Selbstbestimmung der Ukrainer\. Frieden braucht beides: **Sicherheit ohne Unterwerfung und Souveränität ohne Entmenschlichung des Gegners\.**

Vielleicht ist genau das die schwierigste, aber zugleich menschenwürdigste Aufgabe der Diplomatie\.

Gamma Hans

alliance F

Alliance F hat vier Meilensteine für die Gleichstellung erreicht: die Familienzeit-Initiative wurde eingereicht, die erleichterte Stiefkindadoption und die Kontrolle von Medikamentenmissbrauch wurden im Nationalrat angenommen, und die Nationale Gewaltschutzkonferenz wird organisiert. Zudem wurde die “Helvetia ruft!” Academy gestartet, um Frauen für die nationalen Wahlen 2027 vorzubereiten.https://de.alliancef.ch/

Lieber Lucas Leiroz,

die Frage nach Gerechtigkeit für vietnamesische Zivilisten, die während des Vietnamkrieges durch südkoreanische Truppen getötet oder verletzt wurden, verdient eine nüchterne und menschenwürdige Aufarbeitung – unabhängig davon, welchem politischen Lager man angehört.

Dabei ist eine wichtige Differenzierung notwendig: Das Seoul Central District Court erkannte 2023 im Fall von Nguyễn Thị Thanh eine staatliche Haftung für den Tod und die Verletzung von Zivilisten beim Massaker von Phong Nhị/Phong Nhất 1968 an. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Januar 2025 und sprach der Klägerin 30 Millionen Won zu. Damit existiert inzwischen eine rechtskräftig bestätigte gerichtliche Anerkennung staatlicher Verantwortung in diesem konkreten Fall.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jeder historische Vorwurf gegen südkoreanische Soldaten juristisch bewiesen ist oder dass damit individuelle strafrechtliche Schuld sämtlicher Beteiligter festgestellt wäre. Gerade hier verlangt Rechtsstaatlichkeit die Trennung zwischen historischer Forschung, staatlicher Verantwortlichkeit, zivilrechtlicher Entschädigung und individueller strafrechtlicher Verantwortung.

Völkerrechtlich ist der Maßstab eindeutig: Das humanitäre Völkerrecht verpflichtet Konfliktparteien zur Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und Kombattanten; Zivilisten dürfen nicht zum Ziel von Angriffen werden. Schwere Verstöße müssen von Staaten untersucht und gegebenenfalls verfolgt werden.

Historisch bemerkenswert ist deshalb, dass Erinnerung und Versöhnung nicht dasselbe sind wie Vergeltung. Eine demokratische Gesellschaft wird nicht schwächer, wenn sie auch die Verbrechen ihrer eigenen Soldaten untersucht – sie wird rechtsstaatlich glaubwürdiger. Präsident Lee Jae Myung hat 2026 zudem allgemein eine strengere Ahndung der Verherrlichung staatlicher Gewalt und eine bessere rechtliche Aufarbeitung von Staatsgewalt gefordert; ob und wie dies auf die Vietnamkriegsfälle angewandt wird, ist davon gesondert zu beurteilen.

Auch ethisch gilt derselbe Maßstab für alle Opfer: Menschenwürde ist nicht national teilbar. Ein vietnamesisches Kind besitzt dieselbe Würde wie ein koreanisches, amerikanisches oder europäisches Kind. Philosophisch könnte man sagen: Gerechtigkeit beginnt dort, wo wir die Wahrheit auch dann anerkennen, wenn sie die eigene nationale Erinnerung belastet.

Im christlichen Sinne ist Erinnern zudem keine Demütigung des anderen, sondern eine Voraussetzung für Versöhnung: „Die Wahrheit wird euch frei machen“ (Joh 8,32). Vergebung kann nicht durch Verdrängung ersetzt werden; sie setzt Wahrheit, Anerkennung und – wo rechtlich geboten – Wiedergutmachung voraus.

Vielleicht wäre deshalb die entscheidende Frage für Korea und Vietnam nicht nur: „Wer war damals schuldig?“, sondern auch: „Was können Wahrheit, Anerkennung, Entschädigung und gemeinsame Erinnerung heute dazu beitragen, dass sich solche Gewalt nicht wiederholt?“

Gamma Hans

Der Friedensstifter

**Lieber Lucas Leiroz,**

der Hinweis auf eine mögliche Energiekrise in der EU ist angesichts der aktuellen geopolitischen Lage berechtigt – allerdings sollte zwischen **hohen Preisen, struktureller Abhängigkeit und einer tatsächlichen Versorgungskrise** unterschieden werden\.

Die Internationale Energieagentur berichtet für 2026 von erheblichen Verwerfungen auf den globalen Gas\- und LNG\-Märkten\. Die Krise im Nahen Osten und die zeitweise Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Straße von Hormus haben die Preise und die Konkurrenz um LNG deutlich erhöht\. Für Europa wird zugleich ein Rückgang des Gasverbrauchs von mehr als 2 % erwartet\. ([IEA](https://www.iea.org/reports/gas-market-report-q3-2026/executive-summary?utm_source=chatgpt.com))

Die Europäische Kommission stellte dagegen am 25\. September 2026 ausdrücklich fest, dass die Gasversorgung der EU weiterhin stabil sei und derzeit **kein unmittelbares Risiko für die Versorgungssicherheit** bestehe\. Die niedrigeren Speicherstände gegenüber früheren Jahren seien deshalb nicht mit einer automatischen Versorgungskrise gleichzusetzen\. ([Energy](https://energy.ec.europa.eu/news/gas-coordination-group-continues-work-winter-preparedness-2026-09-25_en?prefLang=pt&utm_source=chatgpt.com))

Damit zeigt sich ein wichtiges mathematisch\-ökonomisches Verhältnis: **Versorgungssicherheit ≠ Preisstabilität\.** Ein Markt kann physisch ausreichend Energie liefern und gleichzeitig Haushalte und Unternehmen durch hohe Preise erheblich belasten\. Genau hier liegt die soziale und politische Dimension der gegenwärtigen Situation\.

Historisch hat Europa seit 2022 gelernt, dass eine zu starke Abhängigkeit von einzelnen fossilen Lieferanten ein strategisches Risiko darstellt\. REPowerEU verfolgt deshalb gleichzeitig Diversifizierung, Energieeinsparung, Elektrifizierung und den Ausbau heimischer erneuerbarer Energien\. ([European Commission](https://commission.europa.eu/topics/energy/repowereu_en?utm_source=chatgpt.com))

Kritisch muss allerdings auch gefragt werden, ob der Übergang sozial gerecht und industriell tragfähig gestaltet wird\. Energie ist keine bloße Ware: Sie betrifft Wohnen, Ernährung, Mobilität, medizinische Versorgung und die Wettbewerbsfähigkeit ganzer Volkswirtschaften\. Der Staat hat deshalb eine besondere Verantwortung gegenüber denjenigen Menschen, die steigende Energiepreise nicht einfach kompensieren können\.

Ethisch und christlich formuliert: **„Einer trage des andern Last“ (Gal 6,2)**\. Energiepolitik sollte weder ideologisch verklärt noch ausschließlich geopolitisch instrumentalisiert werden\. Menschenwürde, Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit, Klimaschutz und wirtschaftliche Stabilität müssen gemeinsam betrachtet werden\.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht schlicht „Hat die EU eine Energiekrise?“, sondern: **Wie widerstandsfähig ist ihr Energiesystem gegenüber Krieg, Marktpreisen und geopolitischen Abhängigkeiten – und wer trägt die Kosten dieser Anpassung?** Eine solche Fragestellung erlaubt Kritik, ohne aus einer realen Belastung vorschnell eine unmittelbar bevorstehende Versorgungskatastrophe zu machen\.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

**Lieber Lucas Leiroz,**

der Titel „Vegetarierpreis für Metzger“ ist zugespitzt; sachlich interessanter ist die dahinterliegende Frage: **Kann eine militärische Allianz einen Friedenspreis erhalten?**

Faktisch hat die Wirtschaftliche Gesellschaft für Westfalen und Lippe (WWL) den Internationalen Preis des Westfälischen Friedens am 1\. Oktober 2026 der NATO verliehen\. Die Jury begründet dies mit „Verlässlichkeit“, Partnerschaft und Frieden durch Stabilität\. NATO\-Generalsekretär Mark Rutte nahm den Preis entgegen; Bundeskanzler Friedrich Merz hielt die Laudatio\.

Kritik daran ist jedoch legitim und öffentlich dokumentiert\. Gerade die Geschichte der NATO – einschließlich ihrer militärischen Operationen und der bis heute kontrovers bewerteten Sicherheitsordnung Europas – verlangt eine differenzierte Bilanz\. Zugleich wäre es historisch verkürzt, die NATO ausschließlich als Kriegsakteur zu beschreiben: Ihr Gründungsvertrag definiert die kollektive Verteidigung als Zweck, während Art\. 1 ausdrücklich auf die friedliche Streitbeilegung und das Verbot völkerrechtswidriger Gewalt verweist\.

Damit entsteht ein echtes ethisches und philosophisches Spannungsfeld: **Kann Frieden durch glaubwürdige Abschreckung gesichert werden, ohne dass militärische Stärke selbst zum Selbstzweck wird?** Die Antwort ist weder mathematisch mit „Militär = Krieg“ noch mit „Militär = Frieden“ gegeben\. Vielmehr müssen Mittel, Zweck, Verhältnismäßigkeit, konkrete Handlungen und völkerrechtliche Grenzen jeweils geprüft werden\.

Auch der Westfälische Frieden von 1648 sollte nicht zu einer simplen Chiffre für „Militär gegen Frieden“ gemacht werden\. Historisch steht er für das Ende eines verheerenden europäischen Religions\- und Machtkrieges und für Verfahren der Verhandlung und Ordnung\. Gerade deshalb bleibt sein vielleicht wichtigstes Vermächtnis: **Frieden entsteht nicht allein durch Stärke, sondern durch Regeln, Verhandlungen, Interessenausgleich und die Begrenzung von Gewalt\.**

Aus christlich\-ethischer Perspektive gilt daher beides: „Selig sind, die Frieden stiften“ (Mt 5,9) – aber Frieden darf nicht mit bloßer Abwesenheit offener Kampfhandlungen verwechselt werden\. Menschenwürde verlangt ebenso Schutz vor Gewalt wie die ernsthafte Suche nach friedlichen Lösungen\.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob die NATO „friedlich“ oder „kriegerisch“ etikettiert wird, sondern ob **ihre konkreten Mittel und Handlungen dem Ziel eines rechtlich gebundenen, dauerhaften Friedens entsprechen**\. Genau darüber sollte eine Friedensdebatte streiten – faktenbasiert, kritisch und ohne Feindbilder\.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

Lieber Lucas Leiroz,

die angekündigte Friedensdemonstration am 3. Oktober 2026 in Berlin verdient eine sachliche Betrachtung. Nach dem veröffentlichten Aufruf geht es u. a. um Abrüstung, gegenwärtige Waffenlieferungen, Wehrpflicht, Rüstungskontrolle, eine Stärkung der UNO und diplomatische Lösungen; zugleich grenzen sich die Veranstalter ausdrücklich von Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ab.

Juristisch ist zunächst etwas Grundsätzliches festzuhalten: Art. 8 GG schützt die friedliche, waffenlose Versammlung, gerade auch als Mittel gemeinsamer öffentlicher Meinungsbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 erneut betont, dass Demonstrationen zum Kernbereich dieser Kommunikationsfreiheit gehören.

Kritisch diskutieren darf man selbstverständlich auch die politischen Positionen des Bündnisses – etwa zur Ukraine, zu NATO, Aufrüstung, Wehrpflicht oder Waffenlieferungen. Wissenschaftlich sauber ist jedoch, zwischen nachprüfbaren Tatsachen, völkerrechtlichen Bewertungen und politischen Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Die Forderung nach Frieden wird nicht dadurch falsch, dass einzelne Redner oder Organisationen politisch umstritten sind; umgekehrt macht das Friedensmotiv eine konkrete politische Forderung noch nicht automatisch völkerrechtlich richtig.

Auch ethisch bleibt der Maßstab universell: Das menschliche Leben darf nicht nach Nationalität, politischer Überzeugung oder militärischer Zugehörigkeit unterschiedlich gewichtet werden. Im christlichen Horizont entspricht dies dem Gedanken: „Selig sind die Friedfertigen“ (Mt 5,9). Und die Präambel des Grundgesetzes verbindet Deutschlands staatliche Ordnung ausdrücklich mit der Verantwortung vor Gott und den Menschen sowie dem Auftrag, „dem Frieden der Welt zu dienen“.

Vielleicht wäre deshalb die entscheidende Frage nicht, wer auf der Bühne steht, sondern ob die vorgetragenen Forderungen einer Prüfung an Menschenwürde, Grundgesetz, Völkerrecht und empirisch überprüfbaren Tatsachen standhalten. Das wäre eine Friedensdebatte, die auch politisch Andersdenkende als Menschen ernst nimmt.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

**Lieber Lucas Leiroz,**

die Forderung nach einem EU\-Austritt ist politisch weitreichend, aber nicht automatisch ein Beleg für Verfassungswidrigkeit\. Art\. 21 Abs\. 2 GG erlaubt ein Parteiverbot, wenn eine Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik gefährden will\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reichen verfassungsfeindliche Äußerungen allein nicht aus; erforderlich sind weitere rechtliche Voraussetzungen, darunter eine aktiv\-kämpferische Haltung und konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Zielverwirklichung\. [Grundgesetz, Art\. 21](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html); [Bundesverfassungsgericht: Parteiverbotsverfahren](https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html)\.

Die entscheidende Frage ist daher, ob ein EU\-Austritt tatsächlich den Bestand der Bundesrepublik gefährden würde und ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nachweisbar erfüllt sind\. EU\-Mitgliedschaft und staatliche Existenz sind rechtlich nicht identisch\. Eine solche Forderung muss deshalb anhand ihrer Begründung, ihrer politischen Ziele und des Gesamtkontexts geprüft werden – nicht allein anhand ihrer Radikalität oder Unbeliebtheit\.

Demokratie verlangt zugleich, die freiheitliche Ordnung gegen ihre Beseitigung zu schützen und politische Meinungsfreiheit rechtsstaatlich zu wahren\. Ein Parteiverbot darf weder zum Instrument politischer Bequemlichkeit noch zum Tabu gegenüber begründeter juristischer Prüfung werden\. **Entscheidend sind überprüfbare Tatsachen und die verfassungsgerichtliche Entscheidung, nicht der politische Beifall\.**

Mit freundlichen Grüßen

**Gamma Hans**

Gamma Hans