Senator Chris Van Hollen und 10 weitere Demokraten im Senat drängen auf einen Bericht über Israels Menschenrechtsverletzungen im Westjordanland. Die Resolution, die von den Senatoren Sanders und Kaine unterstützt wird, zielt darauf ab, die israelische Gewalt aufzudecken und die Siedlerinnen zur Rechenschaft zu ziehen. Unterschreiben Sie die Petition, um den Senat zu drängen, über diese Verstöße zu berichten und Israel zur Rechenschaft zu ziehen.https://demandprogress.org/
The Workers Circle
Nehmen Sie heute Abend um 20:30 Uhr ET an einer Live-Lesung von An American Tail teil, mit einer mit Stars besetzten Besetzung und moderiert von Ken Jeong und Whoopi Goldberg. Die Veranstaltung unterstützt die Organisation von Arbeiten zu Menschenrechtsverletzungen in Einwanderungshaft.https://www.circle.org/
Demand Progress
Trump appelliert an den Obersten Gerichtshof, die Briefwahl einzuschränken, nachdem ein Bundesrichter gegen ihn entschieden hat. Er nutzt auch DHS und ICE, um Wähler einzuschüchtern und die Abstimmung zu unterdrücken. Der Kongress muss handeln, um die Briefwahl zu schützen und freie und faire Wahlen zu gewährleisten.https://demandprogress.org/
Der Friedensstifter
Ein wichtiger Beitrag. Angesichts zahlreicher aktueller Konfliktmeldungen sollte zwischen belegten Tatsachen, Angaben der Konfliktparteien und nicht unabhängig verifiziertem Material unterschieden werden.
Im Fall der Professor Molchanov teilten norwegische Behörden nach den vorliegenden Angaben mit, dass das russische Schiff am 2. September 2026 auf Grundlage einer Entscheidung des Nord-Troms- und Senja-Bezirksgerichts beschlagnahmt worden sei. Hintergrund war demnach der Antrag von Naftogaz, einen Schiedsspruch über rund 4,22 Mrd. US-Dollar wegen der Enteignung ukrainischer Vermögenswerte auf der Krim in Norwegen anzuerkennen und zu vollstrecken. Aus der Quelle geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob der Schiedsspruch bereits endgültig anerkannt oder für vollstreckbar erklärt wurde. Die gerichtliche Entscheidung und ihr Verfahrensstatus müssen daher gesondert geprüft werden. Russland bestreitet unter anderem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. (Naftogaz)
Rechtlich sind mehrere Fragen zu unterscheiden: die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nach norwegischem Recht, mögliche Rechtsmittel sowie die Staatenimmunität. Diese kann die Vollstreckung gegen bestimmte staatliche Vermögenswerte begrenzen. Ob sie hier greift, hängt unter anderem vom Eigentümer, der Nutzung des Schiffes und den einschlägigen norwegischen sowie völkerrechtlichen Vorschriften ab. Aus der Quelle lässt sich nicht abschließend ableiten, dass diese Fragen bereits entschieden wurden.
Auch der Rechtsstatus Spitzbergens ist präzise zu behandeln. Der Svalbardvertrag von 1920 erkennt die norwegische Souveränität über den Archipel an und enthält besondere Regelungen, insbesondere zur Gleichbehandlung der Vertragsstaaten in bestimmten Bereichen. Daraus folgt weder, dass norwegische Gerichts- oder Behördenmaßnahmen dort grundsätzlich unzulässig sind, noch dass Spitzbergen außerhalb der norwegischen Rechtsordnung liegt. Ohne Kenntnis der einschlägigen Gerichtsentscheidung sollte daher nicht behauptet werden, der besondere Status sei bereits abschließend zugunsten einer Partei ausgelegt worden.
Ob die Maßnahme rechtmäßig war, lässt sich erst anhand der gerichtlichen Begründung und des weiteren Verfahrens beurteilen. Der pauschale Vorwurf „Piraterie“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch bei Berichten über Iran, die USA, Jordanien, Jemen und die Straße von Hormus ist eine differenzierte Darstellung erforderlich. Reuters berichtete von gegenseitigen Angriffen auf Schiffe, erheblichen Verkehrseinschränkungen durch die Straße von Hormus und steigenden Ölpreisen. Diese Angaben sollten, soweit möglich, durch unabhängige Quellen überprüft werden. Einzelne Angaben zu Schäden und konkreten Zielen, insbesondere in zunächst nur über soziale Medien verbreiteten Videos, sind nicht automatisch bestätigt. Zum Angriff auf den US-Stützpunkt Muwaffaq Salti berichtete Reuters über beschädigte US-Flugzeuge; Umfang und Ursache der Schäden sollten anhand unabhängiger Belege geprüft werden.
Die Häufigkeit einer Behauptung sagt nichts über ihren Wahrheitsgehalt aus. Die Wahrscheinlichkeit einer Hypothese (P(H|D)) sollte anhand der Qualität, Verlässlichkeit und Unabhängigkeit der zugrunde liegenden Daten (D) beurteilt werden.
Dies gilt auch für die Epstein-Passage. Kontakte, Fotografien, Korrespondenz oder Aussagen Epsteins können Anlass für Ermittlungen sein, belegen für sich genommen jedoch keine Straftat. Daher sollte zwischen dokumentiertem Kontakt, behauptetem Kontakt, Verdacht und nachgewiesener Straftat unterschieden werden. Nicht abschließend geprüfte Medienberichte, Zeugenaussagen oder Dokumente sind entsprechend zu kennzeichnen.
Auch die deutsche Russland- und Energiepolitik sollte sachlich eingeordnet werden. Dass Alice Weidel eine Rückkehr zu russischen Energieimporten fordert, wurde in Medienberichten und politischen Äußerungen dargestellt; Aussage und Kontext sollten anhand der Originalquelle geprüft werden. Ebenso wurde über deutliche AfD-Zugewinne bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt berichtet. Daraus folgt weder, dass eine Rückkehr zu russischem Gas wirtschaftlich sinnvoll wäre, noch dass alle AfD-Wähler eine pro-russische Haltung vertreten. (DIE WELT)
Eine belastbare Bewertung internationaler Konflikte setzt überprüfbare Quellen, unabhängige Belege und die Beachtung des geltenden Rechts voraus. Dazu gehört die Bereitschaft, auch die eigene Einschätzung anhand neuer Erkenntnisse zu korrigieren.
Als allgemeines Prinzip der Quellenkritik lässt sich dies mit dem Satz „Prüfet aber alles; das Gute behaltet“ (1 Thess 5,21) zusammenfassen. Unabhängig von seinem religiösen Ursprung beschreibt er einen methodischen Grundsatz wissenschaftlicher und journalistischer Arbeit.
Quellen: Reuters, Naftogaz, DIE WELT sowie die genannten Gerichts- und Behördenangaben. Die Angaben zur Professor Molchanov, zu den Angriffen und zu den politischen Positionen sind entsprechend ihrer Quellenlage einzuordnen. Für eine abschließende Bewertung von Zuständigkeit, Vollstreckbarkeit, Staatenimmunität und der möglichen Bedeutung des Svalbardvertrags ist der vollständige Wortlaut der einschlägigen norwegischen Gerichtsentscheidung erforderlich. (Naftogaz)
Gamma Hans
Conflict Resolution
Ihre Kritik an religiösen Absolutheitsansprüchen ist philosophisch diskutierbar. Daraus folgt jedoch weder, dass es keinen universellen Gott gibt, noch, dass es kein universelles internationales Recht gibt. Theologische Wahrheitsansprüche und völkerrechtliche Geltung sind unterschiedliche Fragen und müssen getrennt beurteilt werden.
Theologie befasst sich mit Glauben, Offenbarung und philosophischen Gottesvorstellungen. Das Völkerrecht beruht dagegen auf Verträgen, Völkergewohnheitsrecht, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und weiteren anerkannten Rechtsquellen. Seine Geltung hängt deshalb nicht davon ab, ob alle Menschen an dieselbe Religion oder an denselben Gott glauben.
Auch die historische Praxis widerlegt nicht die Existenz des Völkerrechts. Die UN-Charta ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Nach Artikel 25 verpflichten sich die Mitglieder der Vereinten Nationen, die Beschlüsse des Sicherheitsrats „anzunehmen und durchzuführen“. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Beschlüsse, die der Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta fasst; nicht jede Erklärung oder politische Stellungnahme des Sicherheitsrats ist automatisch ein verbindlicher Beschluss nach Artikel 25. Dass Staaten völkerrechtliche Regeln verletzen oder ihre Durchsetzung politisch behindern, beweist daher nicht, dass es kein Recht gibt. Ebenso beweist ein Verstoß gegen das Strafrecht nicht, dass kein Strafrecht existiert. Er zeigt vielmehr, dass zwischen der Geltung einer Norm und ihrer tatsächlichen Durchsetzung unterschieden werden muss.
Auch der historische Vergleich mit Senator Henry Cabot Lodge ist nur eingeschränkt aussagekräftig. Der US-Senat verweigerte 1919 und 1920 die für die Ratifikation des Versailler Vertrags erforderliche Zustimmung. Die Vereinigten Staaten wurden deshalb nicht Vertragspartei des Versailler Vertrags und traten dem Völkerbund nicht bei. Diese Entscheidung beruhte auf dem amerikanischen Verfassungs- und Ratifikationsverfahren. Sie war kein Beweis gegen die Möglichkeit oder Existenz einer internationalen Rechtsordnung. (Senat der Vereinigten Staaten)
Daraus folgt zugleich, dass „Never Again“ nicht als exklusiver Anspruch verstanden werden sollte, der andere Menschen von moralischer oder rechtlicher Kritik ausnimmt. Die israelische Unabhängigkeitserklärung vom 14. Mai 1948 erklärt die Errichtung des Staates Israel und beruft sich dabei unter anderem auf das natürliche und historische Recht des jüdischen Volkes sowie auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. November 1947. Für den künftigen Staat kündigt sie außerdem „complete equality of social and political rights to all its inhabitants irrespective of religion, race or sex“ an und verspricht Religions- und Gewissensfreiheit sowie die Entwicklung des Landes zum Wohle aller Einwohner. Sie erklärt ferner die Bereitschaft, mit den Organen und Vertretern der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten. Die Erklärung enthält jedoch nicht wörtlich die Formulierung, der Staat Israel werde „der Charta der Vereinten Nationen treu“ sein; diese Aussage sollte daher nicht als wörtliches Zitat oder als ausdrückliche Klausel der Erklärung wiedergegeben werden. (Knesset)
Auch „G’lut“ lässt sich historisch nicht angemessen als bloßes „Coping-System“ abtun. Jüdische Diaspora, religiöse Tradition, Zionismus und die Entstehung des Staates Israel sind miteinander verbundene, aber nicht auf eine einzige Funktion reduzierbare historische Entwicklungen. Mit der Staatsgründung Israels im Jahr 1948 entstand ein souveräner jüdischer Staat. Dadurch verschwanden weder die jüdische Diaspora noch die politischen und rechtlichen Ansprüche anderer Bevölkerungsgruppen.
Die daraus folgende Schlussfolgerung ist: Jüdische und palästinensische Selbstbestimmung sind nicht logisch unvereinbar. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein Grundsatz des Völkerrechts und wird in der UN-Charta unter anderem in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 55 genannt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine bestimmte territoriale oder verfassungsrechtliche Lösung. Der Internationale Gerichtshof stellte in seinem Gutachten vom 19. Juli 2024 zur Rechtswidrigkeit der fortdauernden Präsenz Israels im besetzten palästinensischen Gebiet fest, dass das palästinensische Volk ein Recht auf Selbstbestimmung besitzt und dass Israels Politik und Praxis in dem besetzten Gebiet dieses Recht beeinträchtigen. Das Gutachten befasste sich nicht mit einer allgemeinen Feststellung, wonach das Völkerrecht „die Sicherheit und Selbstbestimmung Israels ebenso“ in genau diesem Verfahren geschützt habe, und es entschied auch nicht abschließend über jede Frage des israelisch-palästinensischen Konflikts. Die Perspektive zweier Staaten – Israel und Palästina –, die in Frieden und Sicherheit nebeneinander leben, wird vor allem in Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung als politische Zielvorstellung bekräftigt; sie ist nicht der zentrale Rechtssatz des genannten IGH-Gutachtens. (International Court of Justice)
Die ethische Bedeutung von „Liebe deinen Nächsten“ liegt daher nicht darin, politische oder religiöse Überzeugungen kritiklos zu übernehmen. Sie liegt vielmehr darin, jedem Menschen auf der jeweils anderen Seite dieselbe Würde sowie denselben Anspruch auf Schutz vor Gewalt und Diskriminierung zuzuerkennen. „Never Again“ ist nur dann universell glaubwürdig, wenn es tatsächlich für alle Menschen gilt.
Gamma Hans
DeSmog
Die Organisatoren des UN-Klimagipfels COP31 in der Türkei schließen einen Vertrag mit einer PR-Agentur, Teneo, die eng mit Kunden fossiler Brennstoffe verbunden ist. Der Sieg der rechtsextremen Partei Alternative für Deutschland (AfD) bei einer Landtagswahl könnte den profitablen Wind- und Solarantrieb in Sachsen-Anhalt zum Stillstand bringen. Darüber hinaus hat der neu ernannte Schattenkanzler der Konservativen Partei, Andrew Griffith, Verbindungen zur mit Trump verbundenen MAGA-Bewegung.https://www.desmog.com/
WeMoveEuropa
Italien blockiert die Aussetzung des EU-Israel-Handelsabkommens, obwohl Melonis Wähler dies wünschen. Eine Meinungsumfrage soll den Druck erhöhen, damit Europa das Abkommen aussetzt und den Krieg in Gaza beendet. Spenden werden benötigt, um die Umfrage innerhalb von 48 Stunden zu finanzieren.https://wemove.eu/en
Conflict Resolution
Moshe, dass wir heute im Jahr 2026 leben, bedeutet nicht, dass Geschichte und Völkerrecht „tot“ sind. Heutige Rechtsordnungen und politische Ansprüche beruhen teilweise auf historischen Akten.
Resolution 181: Bedeutung und rechtliche Grenzen
Resolution 181 (II) der UN-Generalversammlung von 1947 war eine Empfehlung im Rahmen der Befugnisse der Generalversammlung nach Artikel 10 der UN-Charta. Sie begründete nicht unmittelbar zwei Staaten und war als solche keine allgemein verbindliche Entscheidung des Sicherheitsrats nach Kapitel VII. Die Resolution enthielt einen Teilungsplan mit der vorgesehenen Einrichtung eines jüdischen und eines arabischen Staates sowie eines besonderen internationalen Regimes für Jerusalem.
Der Plan wurde nicht vollständig umgesetzt. Als Generalversammlungsresolution entfaltete er keine unmittelbare, allgemein verbindliche Staatsgründungswirkung. Seine rechtliche Bedeutung ist daher von seiner politischen und historischen Bedeutung zu unterscheiden. Er bleibt ein wichtiges Dokument der damaligen internationalen politischen Positionen und der von der Generalversammlung empfohlenen Regelung. Ihn deshalb als bedeutungslos abzutun, ist historisch verkürzt. UN-Resolution 181 (II)
Palästinensische Staatlichkeit und Selbstbestimmung
Auch die Aussage, es habe „nie einen palästinensischen Staat in der Geschichte“ gegeben, ist nur mit zeitlicher und begrifflicher Präzisierung sinnvoll. Vor 1948 bestand im Gebiet des britischen Mandats Palästina kein souveräner Staat „Palästina“ im heutigen staatsrechtlichen Sinn. Das Gebiet hatte zuvor zum Osmanischen Reich gehört und stand anschließend unter britischem Mandat.
Daraus folgt jedoch weder, dass es kein palästinensisches Volk oder keine palästinensische nationale Identität gab, noch dass ein Anspruch auf Selbstbestimmung von vornherein ausgeschlossen wäre. Das Selbstbestimmungsrecht ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, dessen konkrete Umsetzung und Reichweite politisch und rechtlich umstritten bleiben; aus ihm folgt nicht automatisch die sofortige Anerkennung eines bestimmten Staates oder bestimmter Grenzen.
Mit Resolution 67/19 von 2012 gewährte die UN-Generalversammlung Palästina den Status eines Nichtmitglied-Beobachterstaats. Das war eine Entscheidung der Generalversammlung innerhalb des UN-Systems, aber keine Aufnahme als UN-Mitgliedstaat. Sie ersetzte auch nicht das Verfahren nach Artikel 4 der UN-Charta und entschied nicht abschließend über sämtliche Fragen effektiver Staatlichkeit, Souveränität oder territorialer Grenzen. Die Resolution bekräftigte zugleich das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit in seinem Staat. Diese Aussagen sind als politische und institutionelle Position der Generalversammlung einzuordnen; sie sind nicht mit einem abschließenden gerichtlichen Urteil über alle Staatlichkeitsfragen gleichzusetzen. UN-Resolution 67/19
UNRWA und der Flüchtlingsstatus
Auch UNRWA ist nicht deshalb „tot“, weil Flüchtlingsstatus angeblich genetisch vererbt werde. UNRWA bestimmt den Kreis der von ihr betreuten Palästinaflüchtlinge nach ihrem Mandat und den dafür entwickelten administrativen Kriterien. Dazu gehört grundsätzlich auch die Registrierung bestimmter Nachkommen registrierter Palästinaflüchtlinge, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das ist keine biologische Vererbung und bedeutet nicht automatisch, dass jede betreffende Person nach der Genfer Flüchtlingskonvention denselben Flüchtlingsstatus besitzt. UNRWA und UNHCR haben unterschiedliche Mandate und wenden teilweise unterschiedliche Definitionen und Zuständigkeitsregeln an. Die UNRWA-Registrierung ist daher nicht ohne Weiteres mit der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzusetzen.
Die UNRWA-Definition ist eine administrative Grundlage für die Durchführung ihres von der Generalversammlung erteilten humanitären Mandats. Sie entscheidet nicht abschließend über die völkerrechtliche Endregelung der Flüchtlingsfrage, über Staatsangehörigkeit oder über individuelle Ansprüche auf Rückkehr, Entschädigung oder Umsiedlung. UNRWA – Palestine refugees UNRWA – FAQ
PLO und Hamas: historische und rechtliche Unterschiede
Auch die Gleichsetzung von PLO und Hamas mit einer einheitlichen „Terroristengesellschaft“ verwischt erhebliche historische und rechtliche Unterschiede. Die PLO war über Jahrzehnte an bewaffneten Aktionen beteiligt, darunter auch Anschläge, die von verschiedenen Staaten als terroristisch eingestuft wurden. Die PLO ist jedoch eine politische Dachorganisation und nicht mit Hamas gleichzusetzen; zudem können historische Bewertungen nicht ohne Weiteres auf jedes Mitglied oder jede angeschlossene Organisation übertragen werden.
In den gegenseitigen Schreiben von 1993 zum Oslo-Prozess erkannte die PLO das Existenzrecht Israels an, verpflichtete sich, Terrorismus und andere Gewaltakte zu verurteilen, und erklärte, entsprechende Bestimmungen ihrer Satzung zu ändern. Israel erkannte die PLO seinerseits als Vertreterin des palästinensischen Volkes an. Diese Anerkennungen waren politische Verpflichtungen im Rahmen des Oslo-Prozesses; sie waren kein abschließender Friedensvertrag und regelten nicht sämtliche Fragen des endgültigen Status.
Die Oslo-Abkommen waren völkerrechtliche beziehungsweise politisch-rechtliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien, begründeten aber keinen endgültigen Friedensvertrag und legten keinen endgültigen palästinensischen Staat mit abschließenden Grenzen fest. Zentrale Fragen wie Grenzen, Jerusalem, Siedlungen, Sicherheit und Flüchtlinge blieben offen. U.S. Office of the Historian – Oslo Accords
Hamas ist eine eigenständige palästinensische islamistische Organisation und war nicht Vertragspartei der Oslo-Abkommen. Mehrere Staaten, darunter die Vereinigten Staaten und die Europäische Union, führen Hamas als terroristische Organisation; die rechtlichen Folgen dieser Einstufungen richten sich nach dem jeweiligen nationalen oder regionalen Recht und sind nicht automatisch weltweit einheitlich. Die Tötungen, Geiselnahmen und sonstigen schweren Verbrechen, die Hamas und andere bewaffnete Gruppen beim Angriff vom 7. Oktober 2023 begangen haben sollen, können und müssen klar verurteilt werden. Die rechtliche Einordnung einzelner Handlungen obliegt den zuständigen Ermittlungs- und Gerichtsorganen; eine politische Bezeichnung als „Terrorismus“ ersetzt nicht die individuelle strafrechtliche Prüfung.
Humanitäres Völkerrecht und Schutz der Zivilbevölkerung
Aus den Verbrechen der Hamas folgt jedoch kein rechtlicher oder moralischer Freibrief, Millionen Palästinenser kollektiv als „Dhimmi“, „Terroristen“ oder rechtlose Menschen zu behandeln. Nach grundlegenden Regeln des humanitären Völkerrechts sind Zivilpersonen individuell zu schützen und dürfen nicht allein aufgrund ihrer nationalen Zugehörigkeit, politischen Identität oder ihres Wohnorts als legitime Ziele behandelt werden.
Für die rechtliche Bewertung konkreter militärischer Maßnahmen gelten zusätzlich die Grundsätze der Unterscheidung, der Verhältnismäßigkeit und der Vorsichtsmaßnahmen. Diese Regeln sind verbindliche Normen des anwendbaren humanitären Völkerrechts; ihre Anwendung hängt jedoch von den konkreten Umständen und der jeweiligen Konfliktklassifikation ab. Eine abschließende Bewertung einzelner Vorfälle erfordert eine unabhängige Untersuchung und gegebenenfalls ein zuständiges Gerichtsverfahren.
Auch religiös gilt ein einfacher Grundsatz: Der Wert eines Menschen hängt weder von seiner Ethnie noch von seiner Religion oder politischen Organisation ab. „Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Lev 19,18; Mk 12,31) ist gerade dann anspruchsvoll, wenn der andere politisch oder religiös als Gegner erscheint.
Geschichte sollte nicht als Waffe dienen, sondern als Korrektiv gegen Mythen – auf israelischer wie auf palästinensischer Seite.
H.Gamma
Conflict Resolution
Moshe Kerr, ich stimme Ihnen zu, dass die Shoah und das daraus erwachsene israelische Sicherheits- und Überlebensversprechen eine besondere historische Dimension besitzen. Daraus folgt jedoch weder völkerrechtlich noch ethisch, dass ein israelisches „Never Again“ gegen universelle Menschenrechte ausgespielt werden kann.
Rechtlicher Status: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 ist als Resolution der UN-Generalversammlung grundsätzlich nicht unmittelbar rechtsverbindlich wie ein völkerrechtlicher Vertrag. Sie gilt jedoch als maßgebliche menschenrechtliche Referenz; einzelne ihrer Grundsätze können zudem Völkergewohnheitsrecht widerspiegeln. Die AEMR „trumpft“ daher keinen israelischen Eid und begründet als solche keine innerstaatliche Normenhierarchie. Sie formuliert vielmehr einen universellen normativen Maßstab: Art. 1 erklärt alle Menschen für frei und gleich an Würde und Rechten; Art. 2 enthält ein Diskriminierungsverbot, unter anderem aufgrund von Religion und nationaler Herkunft; Art. 7 garantiert Gleichheit vor dem Gesetz. (Vereinte Nationen, AEMR)
Die UN-Charta ist demgegenüber ein völkerrechtlich bindender Vertrag für ihre Vertragsstaaten. Ihre Präambel bekräftigt den Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, die Würde und den Wert der menschlichen Person sowie die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und großen und kleinen Nationen. Art. 1 Abs. 2 nennt die Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker als Ziel der Vereinten Nationen; Art. 55 verpflichtet die Organisation, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern. Diese Bestimmungen begründen jedoch nicht automatisch einen umfassenden individuellen Anspruch auf staatliche Unabhängigkeit und entscheiden für sich genommen auch nicht jede konkrete Statusfrage. (UN-Charta, Präambel, Art. 1 und 55)
Ethische Folgerung: Das israelische „Never Again“ sollte nicht relativiert, sondern universalisiert werden. Historisch richtet es sich zunächst gegen die Shoah, antisemitische Verfolgung und die Entmenschlichung von Juden. Als moralischer Imperativ darf es jedoch ebenso wenig die Würde von Arabern oder Palästinensern ausschließen.
Diese Schlussfolgerung ist ethischer Natur. Sie ergibt sich nicht unmittelbar als konkrete Rechtsentscheidung aus der AEMR oder der UN-Charta, sondern aus der ethischen Verallgemeinerung des Prinzips, dass Entmenschlichung niemals wieder geschehen darf.
Auch der Hinweis auf arabische Richter am israelischen Supreme Court zeigt, dass Staatsbürgerschaft, religiöse Zugehörigkeit und richterliche Funktion analytisch getrennt werden müssen. Ein einzelnes Beispiel beweist weder vollständige Gleichheit noch deren Gegenteil. Für eine rechtliche Bewertung wären vielmehr die einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesnormen, ihre Anwendung sowie die konkrete Sach- und Verfahrenslage maßgeblich.
Religiöse Bezüge: Im Judentum wie im Christentum lässt sich die gleiche Würde aller Menschen theologisch begründen. Für das Judentum ist insbesondere Genesis 1,27 einschlägig: Der Mensch wird als Ebenbild Gottes geschaffen. Ergänzend verweist die rabbinische Tradition in Mischna Sanhedrin 4:5 darauf, dass der Mensch als Einzelner geschaffen wurde, damit niemand sagen könne: „Mein Vater ist größer als dein Vater.“
Im Christentum wird die Ebenbildlichkeit des Menschen ebenfalls auf Genesis 1,27 bezogen; Galater 3,28 betont die Überwindung statusbezogener Trennungen in Christus. Diese Bezüge sind religiös-theologische und ethische Argumente. Sie sind keine unmittelbar staatlich bindenden Rechtsnormen.
Der normative Kern lässt sich metaphorisch veranschaulichen: Wenn Menschenwürde universell gilt, dann gilt Würde(Jude) = Würde(Araber) = Würde(Palästinenser) = 1. Die Anerkennung der Würde des einen vermindert die Würde des anderen nicht. Diese Gleichung ist eine ethische Metapher, keine juristische Formel.
Schlussfolgerung: „Never Again“ sollte nicht heißen: niemals wieder für eine bestimmte Gruppe, sondern: niemals wieder Entmenschlichung – für niemanden. Das ist eine normative-ethische Forderung. Ihre rechtliche Umsetzung richtet sich nach den jeweils einschlägigen bindenden Normen des Völkerrechts, des israelischen Rechts und – je nach Sachverhalt – des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsverträge.
H.Gamma
Conflict Resolution
Historische Einordnung und normative Schlussfolgerungen
Moshe Kerr, gerade bei einem so tragischen Kapitel der Geschichte sollten wir zwischen berechtigter historischer Kritik und pauschalen Zuschreibungen unterscheiden. Für jede historische Aussage sollte klar sein, was die jeweils genannte Quelle unmittelbar belegt, was sie nicht belegt und welche zusätzlichen Belege für weitergehende Aussagen erforderlich wären.
1. Resolution 181 der UN-Generalversammlung von 1947
Afghanistan, Ägypten, Irak, Libanon, Saudi-Arabien, Syrien und Jemen gehörten zu den 13 Staaten, die am 29. November 1947 gegen Resolution 181 der UN-Generalversammlung stimmten. Die Resolution wurde mit 33 Ja-Stimmen gegen 13 Nein-Stimmen bei 10 Enthaltungen angenommen.
Unmittelbar durch die genannte Quelle belegt
Die verlinkte UN-Quelle dokumentiert unmittelbar:
● die Abstimmung über Resolution 181,
● die Namen der Staaten, die dafür, dagegen oder nicht stimmten,
● den empfohlenen Teilungsplan für das Mandatsgebiet Palästina in einen arabischen und einen jüdischen Staat,
● ein internationales Regime für Jerusalem,
● den Charakter der Resolution als Beschluss der Generalversammlung.
Nicht allein durch die Quelle belegt
Die Quelle belegt nicht allein:
● die politischen Motive der einzelnen Staaten,
● eine einheitliche Haltung aller arabischen Staaten,
● die späteren Ursachen und Folgen der Ablehnung,
● eine abschließende völkerrechtliche Bewertung der Bindungswirkung oder Legitimität der Resolution,
● umfassende rechtliche Schlussfolgerungen zu ihrer Umsetzung.
Für weitergehende Aussagen erforderliche zusätzliche Belege
Für Motive einzelner Staaten wären zeitgenössische diplomatische Dokumente, Parlamentsdebatten oder Regierungserklärungen erforderlich. Eine völkerrechtliche Bewertung würde zudem Verfahrensunterlagen, Fachliteratur und gegebenenfalls Stellungnahmen der beteiligten Staaten erfordern.
Offene Fragen
Aus der Abstimmung lassen sich weder die gesamte politische Haltung aller arabischen Staaten noch die Legitimität oder die historischen Folgen des Teilungsplans allein ableiten.
Quelle: Vereinte Nationen, https://www.un.org/unispal/document/auto-insert-186560/
2. Die Khartum-Resolution von 1967
Auch die sogenannte Khartum-Resolution von 1967 ist durch die genannte Quelle als historische Erklärung dokumentiert.
Unmittelbar durch die genannte Quelle belegt
Die Zusammenfassung des U.S. Department of State dokumentiert die damalige Erklärung und verweist auf die häufig als „Drei Neins“ zusammengefasste Position:
● kein Frieden mit Israel,
● keine Anerkennung Israels,
● keine Verhandlungen mit Israel.
Die Quelle verweist außerdem auf die Rechte des palästinensischen Volkes.
Nicht allein durch die Quelle belegt
Die Quelle belegt nicht allein:
● dass die Formel „Drei Neins“ sämtliche damaligen arabischen Positionen vollständig beschreibt,
● dass alle arabischen Akteure die Erklärung gleich interpretierten,
● welche innenpolitischen oder strategischen Motive dahinterstanden,
● wie sich die arabisch-israelischen Beziehungen danach insgesamt entwickelten.
Für weitergehende Aussagen erforderliche zusätzliche Belege
Eine umfassende Interpretation würde den vollständigen Wortlaut, zeitgenössische Reden und diplomatische Dokumente sowie historische Darstellungen der beteiligten Staaten erfordern. Für die spätere Entwicklung wären zusätzlich Quellen zu Friedensinitiativen, Verhandlungen und Abkommen nötig.
Offene Fragen
Die historische und politische Bedeutung der Erklärung lässt sich nicht allein aus der Kurzformel „Drei Neins“ ableiten.
Quelle: U.S. Department of State, Office of the Historian, https://history.state.gov/historicaldocuments/frus1964-68v20/summary
3. Palästinensische Bevölkerung und nationale Bewegung
Aus den genannten historischen Ereignissen folgt nicht, dass es „keine Palästinenser“ gegeben habe.
Unmittelbar durch die genannten Quellen belegt
Die UN-Quelle zu Resolution 181 dokumentiert die Abstimmung und den Teilungsplan. Die Quelle zur Khartum-Erklärung dokumentiert die damalige politische Erklärung und ihre Bezugnahme auf die Rechte des palästinensischen Volkes. Die UNRWA-Quellen dokumentieren die Registrierung von Palästina-Flüchtlingen sowie bestimmte Fragen ihrer Staatsangehörigkeit und Rechtsstellung.
Damit ist belegt, dass die Bezeichnung und politische Bezugnahme auf Palästinenser beziehungsweise das palästinensische Volk in den genannten Dokumenten vorkommt. Die Quellen erfassen jedoch nicht die gesamte Geschichte der Bevölkerung oder ihrer nationalen Identität.
Nicht allein durch die genannten Quellen belegt
Die genannten Links belegen nicht allein:
● die vollständige demografische Geschichte der palästinensischen Bevölkerung,
● die Entstehung und Entwicklung einer palästinensischen nationalen Identität,
● die Gründung der PLO im Jahr 1964,
● die Aussage, dass sich eine Bevölkerung zunehmend als palästinensisches Volk politisch artikulierte,
● die unterschiedlichen Bedeutungen palästinensischer Identität in verschiedenen Zeiträumen und sozialen Gruppen.
Für weitergehende Aussagen erforderliche zusätzliche Belege
Für die PLO wären Gründungsdokumente, zeitgenössische politische Quellen und Fachliteratur erforderlich. Aussagen über Bevölkerung, Identität und politische Mobilisierung würden zusätzlich demografische, sozialgeschichtliche, lokale und politische Quellen voraussetzen.
Offene Fragen
Die Quellen widerlegen weder die Existenz einer palästinensischen Bevölkerung noch einer palästinensischen nationalen Bewegung. Für deren vollständige historische Entwicklung reichen sie jedoch nicht aus.
4. Flucht, Vertreibung und die palästinensische Flüchtlingsfrage
Die Ereignisse von 1947 bis 1949 werden in der historischen Forschung mit massenhafter Flucht und Vertreibung palästinensischer Araber in Verbindung gebracht. Die vorliegende UNRWA-Quelle belegt jedoch nicht deren Umfang, Ursachen oder Verantwortlichkeiten.
Unmittelbar durch die genannte Quelle belegt
Die verlinkte UNRWA-Quelle belegt unmittelbar:
● dass UNRWA Palästina-Flüchtlinge registriert,
● dass UNRWA für das Jahr 2024 mehr als 5,9 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge nennt,
● dass diese Zahl auf der Definition und Registrierungspraxis von UNRWA beruht.
Nicht allein durch die genannte Quelle belegt
Die UNRWA-Quelle belegt nicht allein:
● den genauen Umfang der Flucht- und Vertreibungsvorgänge,
● die Ursachen einzelner Fluchtbewegungen,
● das Verhältnis von Flucht, Vertreibung, Evakuierung und späterer Rückkehrverhinderung,
● die rechtliche Einordnung,
● die Verantwortlichkeiten der beteiligten Akteure.
Die Zahl von mehr als 5,9 Millionen bezeichnet Personen, die nach der UNRWA-Definition registriert sind. Sie ist nicht ohne Weiteres mit sämtlichen palästinensischen Flüchtlingen oder allen Nachkommen gleichzusetzen und erlaubt weder eine Aussage über die Fluchtursachen noch über die rechtliche Flüchtlingseigenschaft.
Für weitergehende Aussagen erforderliche zusätzliche Belege
Für Umfang, Ursachen und Verantwortlichkeiten wären zeitgenössische Bevölkerungsstatistiken, Flüchtlingsregister, militärische und administrative Dokumente, Zeugenaussagen sowie historische und völkerrechtliche Fachliteratur erforderlich. Eine rechtliche Bewertung würde zusätzlich einschlägige Rechtsnormen und ihre Auslegung durch zuständige Institutionen voraussetzen.
Offene Fragen
Die UNRWA-Registrierung dokumentiert eine bis heute bestehende palästinensische Flüchtlingsfrage, erklärt aber nicht allein deren Entstehung und erlaubt keine abschließende rechtliche Bewertung.
Quelle: UNRWA, https://www.unrwa.org/palestine-refugees
5. Staatsangehörigkeit und unterschiedliche Politik arabischer Staaten
Es wäre sachlich nicht haltbar, allen arabischen Staaten pauschal vorzuwerfen, Palästinenser hätten schlicht „refused to repatriate“. Die vorliegende Quelle reicht jedoch nicht für eine vergleichende Bewertung der Politik sämtlicher arabischer Staaten aus.
Unmittelbar durch die genannte Quelle belegt
Die verlinkte UNRWA-Quelle zur jordanischen Staatsangehörigkeit belegt unmittelbar:
● dass die Rechtsstellung palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien differenziert war,
● dass Fragen der Staatsangehörigkeit nicht pauschal beantwortet werden können,
● dass nicht alle palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen.
Nicht allein durch die genannte Quelle belegt
Die Quelle belegt nicht allein:
● die politischen und rechtlichen Entwicklungen in allen arabischen Staaten,
● die vollständige Geschichte der jordanischen Staatsangehörigkeitspolitik,
● die Verleihung der jordanischen Staatsangehörigkeit an viele palästinensische Flüchtlinge, insbesondere im Zusammenhang mit der Annexion des Westjordanlands 1950,
● die internationale Bewertung dieser Annexion,
● rechtliche und soziale Einschränkungen für bestimmte palästinensische Flüchtlingsgruppen im Libanon,
● eine gemeinsame oder koordinierte Politik aller arabischen Staaten.
Für weitergehende Aussagen erforderliche zusätzliche Belege
Für Jordanien wären Gesetze, Verwaltungsdokumente, historische Darstellungen und internationale Reaktionen erforderlich. Für den Libanon wären Rechtsquellen, Berichte internationaler Organisationen und menschenrechtliche Untersuchungen nötig. Vergleiche mit anderen Staaten würden jeweils eigene Länder- und Rechtsquellen voraussetzen.
Offene Fragen
Die Quelle belegt keine gemeinsame Politik aller arabischen Staaten. Die Rechtsstellung palästinensischer Flüchtlinge muss vielmehr nach Staat, Zeitraum und Personengruppe untersucht werden.
Quelle: UNRWA, https://www.unrwa.org/content/jordanian-nationality
6. Normative Schlussfolgerung
Shoah und Nakba dürfen weder gegeneinander ausgespielt noch zur kollektiven Schuldzuweisung benutzt werden. Menschenwürde und Menschenrechte gelten universell – unabhängig von Ethnie, Religion oder Nationalität. „Never Again“ muss daher für alle gelten: keine Entmenschlichung, Vertreibung, Entrechtung oder kollektive Schuld.
Einordnung der normativen Aussagen
Diese abschließenden Aussagen sind normative Positionen und keine historischen oder rechtlichen Tatsachenbehauptungen. Die verlinkten Quellen beweisen oder widerlegen sie daher nicht. Sie können jedoch durch ethische Argumente, menschenrechtliche Grundsätze und gegebenenfalls einschlägige internationale Rechtsnormen begründet oder kritisch bewertet werden.
H.Gamma