abseits vom mainstream – heplev

Lieber Herr [abseits vom mainstream \- heplev,](https://wordpress.com/reader/feeds/50513)

die Frage „Sind wirklich die meisten Muslime gegen islamischen Terrorismus?“ ist berechtigt – aber die Antwort sollte sich an repräsentativen Daten und nicht an polemischen Kategorien orientieren\.

Die bisher umfangreicheren internationalen Pew\-Erhebungen zeigen ein differenziertes, aber wichtiges Bild: In der 2013 veröffentlichten Untersuchung sagten Muslime in den meisten der damals befragten Länder mit deutlichen Mehrheiten, dass Selbstmordanschläge und Gewalt gegen Zivilisten zur Verteidigung des Islam **selten oder niemals gerechtfertigt** seien\. Der globale Median lag bei 72 % für „niemals gerechtfertigt“ und weiteren 10 % für „selten gerechtfertigt“\. ([Pew Research Center](https://www.pewresearch.org/religion/2013/04/30/the-worlds-muslims-religion-politics-society-religion-and-politics/?utm_source=chatgpt.com))

Das bedeutet zugleich nicht, dass Unterstützung für islamistisch begründete Gewalt eine reine Randerscheinung wäre\. In einzelnen Gesellschaften wurden erhebliche Minderheiten gemessen; die Werte unterschieden sich zudem erheblich nach Land und Konfliktlage\. 2014 etwa hielten 46 % der befragten Muslime in den palästinensischen Gebieten Selbstmordanschläge zumindest manchmal für gerechtfertigt, während es in Jordanien 15 %, in der Türkei 18 %, in Tunesien 5 %, in Indonesien 9 % und in Pakistan lediglich 3 % waren\. ([Pew Research Center](https://www.pewresearch.org/global/2014/07/01/concerns-about-islamic-extremism-on-the-rise-in-middle-east/?utm_source=chatgpt.com))

Ebenso aufschlussreich ist die Einstellung zu konkreten Terrororganisationen: 2013 hatten in elf untersuchten muslimischen Bevölkerungen nur 13 % im Median eine positive Meinung von al\-Qaida, während 57 % eine negative Meinung äußerten\. In mehreren Ländern nahm die Ablehnung nach eigener Erfahrung mit terroristischer Gewalt deutlich zu\. ([Pew Research Center](https://www.pewresearch.org/short-reads/2014/05/02/support-for-al-qaeda-was-low-before-and-after-osama-bin-ladens-death/?utm_source=chatgpt.com))

Deshalb wäre die mathematisch sauberere Aussage: **Die Mehrheit der Muslime in den untersuchten Bevölkerungen lehnte gezielte Gewalt gegen Zivilisten im Namen des Islam ab; gleichzeitig existieren beträchtliche Minderheiten, deren Zustimmung je nach Land, Konflikt und Fragestellung erheblich schwanken kann\.** Aus Umfragedaten lässt sich aber weder eine kollektive Schuld der Muslime noch eine allgemeine Zustimmung zum Terrorismus ableiten\.

Auch begrifflich sollte man sorgfältig sein\. „Muslim“, „Islam“, „Islamismus“, „Dschihadismus“ und „Terrorismus“ sind keine Synonyme\. Ein Muslim kann religiös praktizieren, ohne Islamismus zu vertreten; ein Islamist kann politisch islamistisch sein, ohne terroristische Gewalt zu befürworten; und Terrorismus bezeichnet eine Methode bzw\. Strategie politischer Gewalt, nicht eine Religion\.

Völkerrechtlich ist die Unterscheidung ebenfalls fundamental: Der gezielte Angriff auf Zivilpersonen und wahllose Angriffe auf die Zivilbevölkerung sind nach dem humanitären Völkerrecht verboten\. Diese Norm gilt unabhängig davon, ob die Täter sich auf den Islam, Nationalismus, Marxismus, ethnische Ideologien oder eine andere Weltanschauung berufen\.

Auch ethisch sollte der Maßstab universell bleiben\. Wer Gewalt gegen Zivilisten ablehnt, sollte dies unabhängig davon tun, **wer** die Opfer sind und **welche Religion** Täter oder Opfer haben\. Das entspricht nicht nur dem Grundgedanken der Menschenrechte, sondern auch dem religiösen Prinzip, den einzelnen Menschen nicht auf seine Gruppenzugehörigkeit zu reduzieren\.

Eine seriöse Kritik an islamistischem Terrorismus wird dadurch nicht schwächer, sondern stärker: Sie benennt Ideologien, Organisationen, Täter und konkrete Unterstützer ohne Millionen Menschen für die Handlungen einer Minderheit kollektiv verantwortlich zu machen\.

Quellen: Pew Research Center, *The World’s Muslims: Religion, Politics and Society* (2013); Pew Research Center, *Muslim Publics Share Concerns about Extremist Groups* (2013); Pew Research Center, *Concerns About Islamic Extremism on the Rise in Middle East* (2014)\. ([Pew Research Center](https://www.pewresearch.org/religion/2013/04/30/the-worlds-muslims-religion-politics-society-religion-and-politics/?utm_source=chatgpt.com))

Gamma Hans

Der Friedensstifter

Lieber Autor,

Ihr Beitrag spricht eine tatsächlich grundlegende Frage an: Was bedeutet schweizerische Neutralität in einer Zeit, in der sich die europäische Sicherheitsordnung verändert? Dabei sollte man allerdings präzise zwischen der bestehenden Neutralität und der vorgeschlagenen Verfassungsänderung unterscheiden.

Am 27. September 2026 wird über die Volksinitiative „Wahrung der schweizerischen Neutralität“ abgestimmt. Die Neutralität ist in der Schweiz bereits seit 1848 verfassungsrechtlich verankert; das geltende Neutralitätsrecht ist zudem durch das Haager Recht von 1907 geprägt. (Bundesamt für Energie)

Die Initiative würde darüber hinaus festschreiben, dass die Schweiz keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis beitreten und mit solchen Bündnissen grundsätzlich nicht zusammenarbeiten darf – außer bei einem Angriff auf die Schweiz oder dessen Vorbereitung. Außerdem sollen Sanktionen gegen kriegführende Staaten grundsätzlich ausgeschlossen werden; ausgenommen wären insbesondere UNO-Sanktionen und Maßnahmen gegen deren Umgehung. (Post 2015)

Gerade hier liegt die eigentliche politische und völkerrechtliche Frage: Ist Neutralität vor allem eine Verpflichtung zur Nichtteilnahme an Kriegen – oder soll sie darüber hinaus auch die außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Handlungsmöglichkeiten der Schweiz dauerhaft begrenzen?

Das ist keine bloße sprachliche Veränderung. Die Schweiz hat beispielsweise seit 2022 EU-Sanktionen gegen Russland weitgehend übernommen. Nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung steht die Beteiligung an nichtmilitärischen Wirtschaftssanktionen grundsätzlich nicht im Widerspruch zum Neutralitätsrecht. (SECO)

Auch der Begriff „Vermittlerstatus“ verdient Differenzierung: Neutralität kann die Voraussetzungen für „Gute Dienste“ schaffen, garantiert aber nicht automatisch internationale Vermittlungserfolge. Vermittlung setzt Vertrauen mehrerer Seiten voraus und hängt ebenso von der konkreten Außenpolitik und der jeweiligen Konfliktlage ab.

Wissenschaftlich betrachtet sollte man deshalb nicht mit der Gleichung Neutralität = Isolation oder Neutralität = Sicherheit arbeiten. Politische Wirkungen sind komplexer: Mehr Zurückhaltung kann Handlungsspielräume in bestimmten Konflikten vergrößern, während weniger sicherheitspolitische Kooperation in anderen Situationen Kosten verursachen kann. Welche Gewichtung man diesen Folgen gibt, ist letztlich eine politische Entscheidung der Stimmberechtigten.

Historisch bleibt aber ein bemerkenswerter Gedanke: Die schweizerische Neutralität war nie bloß Passivität, sondern immer auch eine Form aktiver Staats- und Sicherheitspolitik. Die entscheidende Frage für den 27. September lautet daher nicht, ob die Schweiz neutral bleibt. Auch nach einer Ablehnung bleibt sie neutral. Zur Abstimmung steht vielmehr, wie eng oder wie flexibel diese Neutralität künftig verfassungsrechtlich definiert werden soll. (Post 2015)

Vielleicht ist genau diese Unterscheidung für eine sachliche Debatte entscheidend: Frieden verlangt Zurückhaltung, aber auch Verantwortung. „Selig sind die Friedensstifter“ (Mt 5,9) ist dabei weniger ein außenpolitisches Programm als eine Erinnerung daran, dass Neutralität am Ende dem Schutz des Menschen und nicht der Selbstzweckhaftigkeit einer politischen Doktrin dienen sollte.

Quellen: Schweizer Bundeskanzlei/Bundesrat, „Neutralitätsinitiative“, 2026; EDA, „Neutralität“; Haager Abkommen von 1907; SECO, „Schweiz und internationale Sanktionen“. (Bundesverwaltung Schweiz)

Gamma Hans

WIND STRICHE

Lieber Herr Steglich,

Ihr Nachruf auf Michael Buckmiller macht eindrucksvoll sichtbar, dass Theoriegeschichte nicht nur aus Büchern, sondern auch aus persönlichen Begegnungen, Streit, Freundschaft und jahrzehntelanger Editionsarbeit besteht\. Besonders wertvoll erscheint mir deshalb der Hinweis auf Buckmillers Arbeit an Karl Korsch und Wolfgang Abendroth: Wer historische Texte zugänglich macht, bewahrt nicht lediglich Vergangenheit, sondern ermöglicht ihre erneute kritische Prüfung\.

Gerade bei Korsch sollte man jedoch zwischen der historischen Rekonstruktion des Marxismus und einer politischen Übernahme seiner damaligen Kategorien unterscheiden\. Korschs *Marxismus und Philosophie* von 1923 entstand in einer Epoche revolutionärer Erschütterungen nach dem Ersten Weltkrieg\. Die Erfahrungen von Weltkrieg, Revolution, Inflation und Klassenkonflikt prägten den theoretischen Horizont erheblich\. Die Erste Marxistische Arbeitswoche von 1923 gehört tatsächlich zu den wichtigen Vorgeschichten der späteren Kritischen Theorie; zugleich sollte man ihre Bedeutung nicht nachträglich zu einer geradlinigen Entwicklung zur Frankfurter Schule vereinfachen\.

Interessant ist gerade Ihr Hinweis auf den Streit zwischen Buckmiller und Oskar Negt über Korsch\. Darin steckt eine grundsätzliche wissenschaftliche Frage: **Kann eine Gesellschaftstheorie die Wirklichkeit erklären, wenn sie die psychologischen, kulturellen und individuellen Bedingungen menschlichen Handelns nur unzureichend berücksichtigt?** Die spätere Kritische Theorie versuchte bekanntlich, Marx mit Freud und anderen Ansätzen zu verbinden\. Das war keine bloße akademische Ergänzung, sondern eine Reaktion auf die historische Erfahrung, dass Menschen nicht immer entsprechend ihren vermeintlich „objektiven“ Klasseninteressen handeln\.

Heute stellt sich diese Frage erneut – allerdings unter völlig veränderten Bedingungen: globale Finanzmärkte, Digitalisierung, künstliche Intelligenz, ökologische Krisen und geopolitische Machtverschiebungen lassen sich weder durch ökonomische Klassenanalyse allein noch durch psychologische Erklärung allein angemessen erfassen\. Wissenschaftlich tragfähig wird Gesellschaftskritik dort, wo verschiedene Erklärungsebenen miteinander verbunden und empirisch überprüfbar gemacht werden\.

Auch ethisch bleibt dabei eine Grenze wichtig: Der Mensch darf niemals vollständig zum „Produkt“ seiner Klasse, seiner ökonomischen Stellung oder seiner gesellschaftlichen Funktion reduziert werden\. Seine Würde geht über jede gesellschaftswissenschaftliche Kategorie hinaus\. Das findet sich bemerkenswert deutlich auch in Art\. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren\.

Vielleicht liegt gerade darin eine bleibende Aufgabe kritischer Theorie: **nicht eine neue geschlossene Weltanschauung zu liefern, sondern Macht, Ideologien und gesellschaftliche Verhältnisse so zu untersuchen, dass der Mensch nicht in ihnen verschwindet\.**

Buckmillers Lebenswerk erinnert daran, dass kritisches Denken seine größte Stärke nicht im endgültigen Urteil besitzt, sondern in der Fähigkeit, auch die eigenen theoretischen Voraussetzungen immer wieder infrage zu stellen\.

Quellen: Karl Korsch, *Marxismus und Philosophie* (1923); Karl Korsch, *Karl Marx* (1938); Oskar Negt, Arbeiten zu Marxismus und Erfahrung; Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art\. 1; Max Horkheimer, *Traditionelle und kritische Theorie* (1937)\.

Gamma Hans

Der Friedensstifter

Lieber Autor,

eine kritische Analyse von Selenskyjs UN-Rede ist selbstverständlich legitim. Allerdings sollte man dabei zwischen politischer Rhetorik und überprüfbaren Tatsachen unterscheiden. Die Bezeichnung der ukrainischen Führung als „Kiewer Junta“ ist keine sachliche Beschreibung, sondern eine politische Wertung. Ebenso lässt sich aus der Saalgröße allein kaum etwas über die Legitimität oder Wahrheit einer Rede ableiten.

Selenskyj sprach am 23. September 2026 tatsächlich vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Die UN selbst berichtet, dass er dabei ein Ende des Krieges forderte; zugleich standen der Schutz der Zivilbevölkerung, humanitärer Zugang und die territoriale Integrität der Ukraine im Mittelpunkt der Beratungen. (GA Debate)

Juristisch ist der Ausgangspunkt weniger kompliziert, als manche politische Darstellung suggeriert: Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta verbietet grundsätzlich die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates. Art. 51 erkennt zugleich das Recht individueller und kollektiver Selbstverteidigung nach einem bewaffneten Angriff an. (Vereinte Nationen)

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede ukrainische Behauptung automatisch richtig oder jede russische Darstellung automatisch falsch wäre. Auch die Ukraine unterliegt dem humanitären Völkerrecht; Selbstverteidigung ist kein rechtsfreier Raum. Entscheidend sind daher konkrete Handlungen, Belege und die jeweils einschlägigen Normen – nicht die rhetorische Qualität einer UN-Rede.

Historisch und wissenschaftlich gilt dasselbe Prinzip: Eine Behauptung wird nicht dadurch wahr, dass sie oft wiederholt wird; sie wird aber auch nicht dadurch falsch, dass sie politisch unbequem ist. Vereinfacht mathematisch: Behauptung ≠ Beweis; politische Rede ≠ Tatsachenfeststellung.

Gerade deshalb wäre eine faire Kritik an Selenskyj stärker, wenn sie seine konkreten Aussagen einzeln auf ihren Tatsachengehalt prüft. Die UN selbst bezeichnet die russische Vollinvasion weiterhin als Verstoß gegen die Charta und berichtet zugleich über die erheblichen zivilen Opfer des fortdauernden Krieges. (The United Nations in Ukraine)

Ethisch sollte dabei kein ukrainisches und kein russisches Menschenleben zu einer bloßen Zahl werden. „Selig sind, die Frieden stiften“ (Mt 5,9) ist kein Argument für eine bestimmte geopolitische Position, wohl aber eine Mahnung, politische Gegner nicht zu entmenschlichen.

Eine seriöse Friedensdebatte braucht deshalb weder Heldenverehrung noch Dämonisierung: Sie braucht überprüfbare Fakten, gleiche Maßstäbe und die Bereitschaft, auch die eigene Seite kritisch zu prüfen.

Gamma Hans

Gaza: Gegen Totschweigen und Vergessen!

Liebe Frau Reicher-Marek,

ich verstehe Ihren zentralen Punkt: Hind Rajab soll nicht als bloßes Beweisstück erscheinen, sondern als konkreter Mensch, dessen Name stellvertretend daran erinnert, dass hinter abstrakten Opferzahlen einzelne Leben stehen. Diese Perspektive ist ethisch wichtig. Gerade deshalb sollte aber auch bei der juristischen Bewertung zwischen moralischer Veranschaulichung und beweisbarer Verantwortungszurechnung unterschieden werden.

Für die völkerrechtliche Frage der deutschen Verantwortung ist nämlich nicht unerheblich, welche konkrete Unterstützung geleistet wurde, welchem Zweck sie diente, welches Risiko bekannt war und ob ein hinreichender rechtlicher Zusammenhang zu möglichen Völkerrechtsverbrechen besteht. Das bedeutet nicht, dass deutsche Verantwortung nur dann denkbar wäre, wenn nachgewiesen werden könnte, dass gerade das Fahrzeug, das Hind Rajab tötete, ein deutsches Bauteil enthielt. Es bedeutet vielmehr, dass eine solche konkrete Verbindung für eine bestimmte individuelle Tat nicht behauptet werden sollte, wenn sie nicht nachgewiesen ist.

Der Internationale Gerichtshof hat im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland am 30. April 2024 zwar keine einstweiligen Maßnahmen gegen Deutschland angeordnet. Er hat das Verfahren aber gerade nicht in der Sache entschieden und ausdrücklich daran erinnert, dass Staaten bei Waffenlieferungen an Konfliktparteien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen beachten müssen. (International Court of Justice) Besonders bedeutsam ist, dass der Gerichtshof die Verpflichtung Deutschlands zur sorgfältigen Prüfung von Waffenlieferungen nicht dadurch verneint hat, dass keine einstweiligen Maßnahmen erlassen wurden. (International Court of Justice)

Auch die bereits vom IGH angeordneten einstweiligen Maßnahmen im Verfahren Südafrika gegen Israel sind keine Feststellung, dass ein Völkermord abschließend bewiesen sei. Sie verpflichten Israel jedoch verbindlich zu Maßnahmen zum Schutz der palästinensischen Bevölkerung und zur Verhinderung der in der Völkermordkonvention bezeichneten Handlungen. (International Court of Justice)

Damit scheint mir eine gemeinsame Linie möglich: Hind Rajab darf und soll als Mensch sichtbar werden – aber ihr Tod sollte nicht mit einer nicht belegten technischen Lieferkette verknüpft werden. Die Frage deutscher Mitverantwortung muss unabhängig davon anhand der deutschen Waffenexporte, der jeweiligen Genehmigungsentscheidungen, der verfügbaren Erkenntnisse über das Einsatzrisiko und der einschlägigen völkerrechtlichen Sorgfaltspflichten geprüft werden.

Auch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs verlangt für individuelle Beihilfe bzw. Unterstützung eines Verbrechens mehr als eine allgemeine politische Nähe: Artikel 25 Abs. 3 Buchst. c und d knüpft die strafrechtliche Verantwortlichkeit an konkrete Formen der Unterstützung und an die dort genannten subjektiven Voraussetzungen. (Internationale Strafgerichtshof)

Vielleicht liegt gerade darin die menschenwürdige Konsequenz: Wir müssen die Opfer beim Namen nennen, ohne ihre Geschichten für Behauptungen zu verwenden, die der Beweisstand nicht trägt. Menschenwürde und wissenschaftliche bzw. juristische Genauigkeit stehen hier nicht gegeneinander – sie verlangen einander.

„Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Lev 19,18; Mk 12,31) kann dabei als ethischer Maßstab dienen: Kein palästinensisches Kind darf zur anonymen Zahl werden; zugleich darf kein Mensch aufgrund einer politischen Zuschreibung zum bloßen Beweismittel gemacht werden.

Quellen: Internationaler Gerichtshof, Nicaragua v. Germany, Order vom 30.04.2024; IGH, South Africa v. Israel, Orders zu einstweiligen Maßnahmen; Römisches Statut des IStGH, Art. 25.

Gamma Hans

Human Rights Watch

September 25, 2026
A narrow street in Haiti. Street vendors and residents of Cap-Haïtien, Haiti, August 2026. © 2026 Human Rights Watch
Also in this week’s newsletter: Rights at the US-China summit, our return to Venezuela, and the weekly quiz.
US Deportations to Haiti Endanger Lives“I fled Haiti to save my life. Now they have sent me back here to die.”Since ending Temporary Protected Status (TPS) for Haiti in July 2026, US authorities have deported hundreds of Haitians back to their country, where they face threats to their lives and safety.Deportees are being returned to spreading violence and severe hunger and then left without shelter, safe transportation, or meaningful support.Since July, more than 450 people have been deported from the United States to Haiti. Many had lived in the US for years and were separated from US citizen family members, while others said they had pending asylum claims.But Haiti lacks the funding and policy frameworks to adequately receive and assist returnees, let alone keep them safe and help them find food and shelter.Human Rights Watch researchers visited Cap-Haïtien in late August and interviewed 44 Haitian deportees who had arrived on the first two deportation flights following the end of TPS.TPS is a mechanism under US law that the government can invoke to prevent deportation to countries that present dangerous conditions until those conditions improve.Most people interviewed said they fled Haiti because of the country’s longstanding security and humanitarian crises , which have only worsened over the years.Upon returning and registering with officials at the airport in Haiti, deportees were left to fend for themselves, and many did not know what to do or where to go next.“I cannot return to La Saline,” said one deportee from the August 27 flight, describing his Port-au-Prince neighborhood. “Criminals still control the neighborhood. I left because I feared they would kill me, and now I have been sent back to the same danger.”Read our new report
News Around the World
Donald Trump and Xi Jinping. Responding to Xi and Trump’s Illiberal World OrderAs President Trump hosts President Xi Jinping in Washington, tariffs, artificial intelligence, and Taiwan may all be on the table. One subject almost certainly will not be.
Illustration of several figures huddled over a light. Myanmar’s Women Political Prisoners Face TortureA new HRW report documents how the Myanmar military junta subjects women political prisoners to torture, sexual violence, and life-threatening denial of medical care.
An alley overlooks neighborhood in Venezuela.Venezuela Needs Reform for Rights ProgressA detailed assessment on the state of rights in Venezuela following HRW’s first official visit to the country since 2008.
Journalist Abdramane Keïta sits in front of microphone. Another Journalist Sentence to Prison in MaliA national cybercrime court in Mali sentenced prominent journalist, Abdramane Keïta to two years in prison on bogus charges, in the military government’s latest attack on media freedom.https://www.hrw.org/de

dekoder

Ingo Petz berichtet von einer Konferenz in Vilnius, nahe der belarussischen Grenze, und betont die Bedeutung von Recherchereisen für das Verständnis komplexer Zusammenhänge. Sein Buch “Rasender Stillstand. Belarus – eine Revolution und die Folgen” ist nun auch auf Schwedisch erschienen. Abschließend werden Themen der Woche vorgestellt, darunter die Situation von Belarussen im Exil und eine Scroll-Doku über das besetzte Stalino.https://dekoder.org/

The Lever

Eine vorgeschlagene Regel für 2024, die KI-Unternehmen dazu verpflichtet, ihre riskantesten Experimente den nationalen Sicherheitsbeamten offenzulegen, wurde nach einer Flut von Geld für die Technologieindustrie an Präsident Trump getötet. Die Regel, die den Aufsichtsbehörden geholfen hätte, KI-Bedrohungen zu bewerten, wurde von KI-Giganten wie OpenAI und Anthropic abgelehnt, die argumentierten, dass sie zu teuer und belastend sein würde. Die Gesetzgeber bemühen sich nun, die vorgeschlagenen Gesetzesentwürfe zur Schaffung einer neuen Bundesbehörde zur Überwachung der KI nachzuholen.https://www.levernews.com/tag/lever-daily/